Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 6. (1953)
BENNA, Anna Hedwig: Organisierung und Personalstand der Polizeihofstelle (1793–1848)
Organisierung und Personalstand der Polizeihofstelle 221 Zentralleitung der Polizei aufhören zu lassen, nachdem diese in mehreren stürmischen Perioden der grössten von aussen bereiteten gefahren durch ihre Wachsamkeit und energie aufrecht zu erhalten hat, nun aber einstür- zen zu lassen, da die zeitperiode nach dem politischen tableau europas und bei der durch die kriege eingetretenen erschöpfung der Staatskräfte gewiss nicht weniger bedrohend, kluge, strenge aufsicht über die innere ruhe gebietend ist, als sie es in dem ersten Jahrzehnte war, durch welches die polizeihofstelle bestand132), müßte, wenn die Wiener Polizeioberdirektion auf die öffentliche Polizei beschränkt werde, für die Staatspolizei bzw. die Polizeihofstelle eine eigene Polizeioberdirektion erst geschaffen werden. Sumerau hielt das der Polizeioberdirektion und n.-ö. Regierung zugewiesene Meldewesen für eine der hülfsquellen, durch die der staatspolizey fortiväh- rend die data und näheren auf Schlüsse über die wichtigsten gegenstände ihres ressorts geliefert werden. Gerade mit diesem departement also vorzugsweise muß sie nach ivillkür unumschränkt und in jedem moment disponieren können133 134). Sumerau gab zu, daß er sich in geheimen Polizeiangelegenheiten an die Länderchefs wenden mußte und daß dadurch die notwendige Geheimhaltung vieler, wichtiger Angelegenheiten nicht immer erreicht werden konnte. Er habe sich daher nach seinem rätlichkeitsbefund mit den polizeydirektorén in den provinzen, den landeschef beseitigend unmittelbar selbst in relation gesetzt13i). In seinem 2. Vortrag135 erklärte sich Sumerau bereit, die Auswahl des polizeilichen Sanitätspersonals der Regierung zu überlassen. Die von Sumerau vorgebrachten Argumente genügten, um Kaiser Franz umzustimmen. Der Kaiser verfügte, es habe von der Entschließung vom 2. April135) abweichend, sohin das öffentliche polizeywesen und die polizey direktionén in der nämlichen Verfassung ivie bisher zu verbleiben. Der Agendenkreis der Polizeihofstelle umfaßte außer der Leitung der Polizeibehörden seit 1801 auch die Zensur. Wie Pergen in einem Vortrag am 21. November 1793,36) ausführte, bedürften Schriften, womit ideen fortgepflanzt werden und gesinnungen der Staatsbürger ihre richtung erhalten, vornehmlich der Aufsicht des Staates, die Zensur sei mithin ein Teil der Staatspolizei. Pergen begnügte sich nicht mit theoretischen Erörterungen, sondern verlangte, daß Schriften, welche die Staatsverwaltung oder aktuelle Zeitereignisse zum Gegenstand hätten, der Polizeihofstelle, bevor sie von der Zensur positiv erledigt würden, vorgelegt werden sollten. Außerdem könnte die Polizeihofstelle die Zusendung des Verzeichnisses der verbotenen Bücher von seiten der Hofkanzlei beanspruchen. Pergen 132) PHST 1086/1807, 0 be r hu mm e r 1, 102. Beuna, a. a. O., S. 192. 133) PHST 1086/1807, Oberhummer 1, 102, Benna, a. a. O., S. 193. 134) Ebenda. 135) 1807 Juni 8, Kab. ZI. 101/1807, Oberhummer 1, 103 f. Benna, a. a. O., S. 194 f., vgl. oben S. 220. is«) STR 4282/1793, PHST 1817/1793 Benna, a. a. O., S. 150, 151.