Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 6. (1953)

GASSER, Peter: Das spanische Königtum Karls VI. in Wien

Das spanische Königtum Karls VI. in Wien 191 mangelhaft vorbereitete Werk zu einem verhängnisvollen Mißerfolg der kaiserlichen Politik ausarten. Das Ansehen des Herrschers litt bei den übrigen Mächten, da die Inkonsequenz seines Handelns offenbar wurde, ohne daß es ihm trotz spanischer Unterstützung gelang, gegen den Willen der Seemächte und Frankreichs die Suspendierung der Kompagnie von Ost­ende aufzuhalten. Es gibt in den Dekreten des Spanischen Rates nirgends eine Stelle, die den abermaligen Verzicht auf Spanien klar und eindeutig ausspricht. Das Militärbündnis mit Madrid bleibt, da es geheim war, ebenfalls uner­wähnt. Allein die geänderte Siuation läßt sich aus den in den Schrift­stücken behandelten Materien klar erkennen. Im Dekret vom 28. 8. 1725 ls), das die Unterhaltskosten des Gesandten Grafen Königsegg in Madrid, für die übrigens Mailand, Neapel und Sizilien mit je 6.000 Pesos jährlich bei­tragen mußten, festsetzte, wurde eine „Corte de Espana“, die nicht die König Karls III. war, als einfach gegeben hingenommen, ohne aber aus dieser nunmehr unabwendbaren Tatsache für die spanischen Nebenländer Italiens die notwendigen Schlußfolgerungen zu ziehen. Es unterblieb nicht nur die Auflösung oder zumindestens eine Umbenennung des Spanischen Rates, es änderte sich nichts an Wesen, Art oder besser gesagt Unart der spanischen Regierungsform für Neapel, Sizilien und Mailand. Dieser nun­mehr völlig ungerechtfertigte Anachronismus mußte sich auf das Ver­hältnis zum an und für sich unverläßlichen Bundesgenossen belastend aus­wirken. Die am 8. 4. 1726 erfolgte Ernennung des Don Jose de Silva Marques de Villasor zum Präsidenten des Spanischen Rates in Wien kann daher nur als eine unzeitgemäße Geste angesehen werden, an der auch die Ver­dienste des Marques im königlichen Dienste seit dem Tode Karls II. ..........ha accreditado su fervoroso zelo y contribuido al adelantamiento de mis Leales Interesses desde la muerte del Senor Rey Carlos segundo mi tio“ nichts zu ändern vermögen * 16). Für die unmittelbar betroffenen spanischen Emigranten in Wien und Italien war der am 5. 9. 1725 Unterzeichnete und am 1. 11. desselben Jah­res in Kraft getretene Artikel 9 des Friedensvertrages, der gegenseitige Amnestie und Rückstellung der beschlagnahmten Vermögenschaften in Aussicht stellte, von lebenswichtiger Bedeutung17). Vielen Emigranten !5) H. H. u. St. A. Spanischer Rat, Faszikel IV 265. 16) H. H. u. St. A. Spanischer Rat, Faszikel IV 360. 17) H. H. u. St. A. Spanischer Rat, Faszikel IV 365 ... „Terminum restitutio­nis de qua dicto articulo nono Pacis conventum fuit, figere ac statuere utriusque placuit ad calendas novembris proxime venturi presentis anni quo die omnes et singuli utriusque compasciscentis subditi cujuscumque ordinis, status ac digni­tatis sint quarum bona occasione preteritis ultimi belli ex quarumque demum causa nulla plane excepta, a Fisco apprehensa fuerint in plenarum eorundem possessionem et usum fructum reciproce remittentur, ita ut illis ab eo tempore et deinceps eo modo quo ante exortum bellum uti frui gaudereque possint“.

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