Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 6. (1953)
SANTIFALLER, Leo: Über die Urkunde für das Breslauer St. Vinzenz-Stift vom Jahre 1139–1149
Über die Urkunde für das Breslauer St. Vinzenzstift 15 wehr gegenüber Górka mit unserer Urkunde. Zunächst betont er, daß wir es, entsprechend der Überlieferung der Matrica, mit einem Ganzen und nicht mit zwei gesonderten, selbständigen Stücken zu tun haben und druckt daher beide Stücke als Einheit ab. Das überlieferte Schriftstück sei aber, wie er bereits früher darzulegen versuchte28), keine echte Urkunde, sondern aus alten Klosteraufzeichnungen geschöpft und, wie er nun neuerdings ausführt, sehr wahrscheinlich im Zusammenhänge mit dem sogenannten Vortrittsstreit zwischen den Äbten des Vinzenz- und des Sandstiftes von 1348—1384 in die heute überlieferte Form und Gestalt gebracht und dann zu den Prozeßakten gegeben worden, wo es Liebental, der Kompilator der Matrika, vorgefunden hätte. Im weiteren Gange seiner Untersuchung trennt dann Schulte doch wieder die beiden Stücke und geht dann im Hinblick auf seinen Aufsatz von 1903 auf Teil I, der nur ein chronikaler Bericht sei, nicht weiter ein; die Unechtheit von Teil II aber sucht er aus äußeren und inneren Merkmalen (Fehlen des Besieglungsvermerkes „eines wesentlichen Merkmales einer Urkunde“, „geringe Natur der Formalien“), sowie aus dem Rechts- und Sachinhalt zu erweisen. Das Ergebnis der Untersuchung, die Unechtheit der Urkunde Herzogs Bo- leslaus IV. von 1149, sei zugleich „ein Beweis für die Richtigkeit des allgemeinen Satzes, daß in Schlesien echte herzogliche Urkunden aus dem 12. Jahrhundert überhaupt nicht, aus dem Anfang des 13. Jahrhunderts nur sehr allmählich Vorkommen“. Funcke27) bietet lediglich ein Regest des zweiten Teiles und sieht daher diesen als selbständige Urkunde an; der Nachtrag in der Datierung wäre kein Grund, gegen die Echtheit der Urkunde. Uhtenwoldt28) sieht unser Stück im Anschlüsse an Schulte als „Gründungsbuchs-Auszüge“ an, möchte sie jedoch nicht für Fälschungen oder aber höchstens für „formelle Fälschungen“ halten. Budkowa29) gibt so wie die Schlesischen Regesten für jeden der beiden Teile entsprechend der Datierung ein eigenes Regest, bietet aber im übrigen mehr eine Übersicht über die bisherige Forschung als eine selbständige Stellungnahme. Sie hält aber die Notiz von 1139 in der Hauptsache für echt, doch im Zusammenhang mit dem sogenannten Vortrittstreit für interpoliert. Die Boieslausurkunde von 1149 aber wäre gefälscht. Über das Verhältnis der beiden Teile zueinander bemerkt sie zu SR. 24, daß die Notiz im Kopialbuch mit der auf sie folgenden Urkunde von 1149 zu einem Ganzen verbunden sei; zu SR. 33 2«) Siehe oben S. 13, N. 21. 27) F. Funcke, Regesten der Bischöfe von Lebus bis zum Jahre 1418 (Brandenburgia. Monatsblatt der Gesellschaft für Heimatkunde der Provinz Brandenburg 24, 1915) S. 195 n. 4. '28) Hermann Uhtenwoldt, Peter Wlast, (der Slling (Zobten) und Breslau (Beiträge zur Geschichte der Stadt Breslau 2, 1936) S. 32 ff. 29) Zofja Kozlowska-Budkowa, Repertorjum polskich Documen- tów doby Piastowskiej. Zeszyt I: do konga wieku XII (Polska Akademjä Umie- jgtnosci. 1937) S. 40 n. 36 und S. 54 n. 49.