Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)
BACHMANN, Hanns: Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertales im 14. Jahrhundert
30 Hanns Bachmann Vom Jahre 1384 ab sind lauter verschiedene Hände in den Urkunden festzustellen. Es sind insgesamt sechs Schreiber, von denen jeder nur eine Urkunde schreibt. 1387 erscheint wieder der Rattenberger A"). Bis zum Jahre 1396 sind wieder alles verschiedene Hände nachzuweisen100). Der einzige Schreiber M, der 1394 101) eine Urkunde schreibt, ist im Jahre 1409 noch einmal zu finden 10'2). 1396 erscheint in zwei Urkunden der Schreiber K 103), das nächstfolgende Jahr der Schreiber I104). Zur Ausfertigung der Urkunden urbar- und niedergerichtlichen Inhalts hatte Salzburg im Zillertal vermutlich eigene Schreiber. Das geht einmal aus der Tätigkeit des Schreibers C hervor. Ferner aber, daß bei kleineren Grundherrschaften wie der Hofmark Pillersee ständige Schreiber fungierten, so daß nicht anzunehmen ist, daß das bei der großen salzburgischen Grundherrschaft im Zillertal nicht der Fall sein sollte. Es mag wohl so ähnlich wie in Pillersee gewesen sein, daß zum Großteil die Kleriker die Urkunden schreiben und daß deshalb eine so große Zahl von verschiedenen Händen in dem großen Gebiete zu finden sind. Besser ist die Überlieferung in der Hofmark Pillersee, die dem Kloster Rot unterstand. Es wurde schon bei der Besprechung der Landgerichtsschreiber vom Gerichte Kitzbühel auf den Schreiber I hingewiesen, daß es sich wahrscheinlich um einen Hofmarksschreiber handeln dürfte105). Diese Ansicht findet mehrfache Bestätigung. Im „Landrecht in dem Pillersee“ findet sich folgende Vorschrift über die Besiegelung der Urkunden: „Item damit uns als der herrschaft und unserm probst wissen sei, wie es umb unsers gotzhaus grünt und poden gehandelt werde, so schaffen wir und wellen berürter ursach halben, das kain brief anderst, dann durch unser, unsers pfarrers oder unsers richters insigel versigeit oder verfertigt werde.“ Weiters heißt es: „Auch ist ze merken, daz der pfarrer und sein geselle des convents sullen sein.“ Durch diese erste Bestimmung wurde den Hofmarksinsassen indirekt verboten, wegen urbargerichtlicher Dinge ein anderes Gericht als das Hofmarksgericht aufzusuchen, oder selbst Urkunden auszustellen. Diese beiden Stellen, die oben angeführt wurden, lassen vermuten, daß es sieh bei dem Schreiber I um einen Geistlichen des Klosters Rot handeln dürfte. 00) A.B. III. Nr. 842. 10°) A.B. III. 776, 777, 778, 779 mehrere fehlen in den A.B. 101) Nicht in den A.B. Pfarr-Archiv Hippach. 102) A.B. III. Nr. 844. 10S) Hippach, beide nicht in A.B. 104) A.B. III. Nr. 843, 781. 105) A.B. IV. Nr. 937, 938.