Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

HAUPTMANN, Ferdinand: Österreich-Ungarns Werben um Serbien 1878–1881

234 Ferdinand Hauptmann mit den verantwortlichen Männern Österreichs zogen sich seit dem Sommer 1880 hin. Der Vertrag war also schon bei Beginn der endgültigen Bespre­chungen durch ausgiebige Behandlung des Gegenstandes vorbereitet. Es ist möglich, daß den unmittelbaren Anlaß zum Abschluß der Fürst gab, er behauptete es wenigstens stets 5). Vielleicht war schon die Entsendung defe Mijatovic ein Schritt in dieser Richtung, der natürlich auf österreichischer Seite willkommen war. Entgegen der Verabredung mit seinen Ministern bekundete nun der Fürst in Wien nicht nur den Wunsch nach einem Vertrag, sondern er ließ sich den Wortlaut anläßlich seiner Rückkehr aus Petersburg am 22.-23. VI. in Wien auch schon vorlegen; nicht genug damit, nahm er ihn auch gleich am. Die Schwierigkeit fing erst in Belgrad an. Der Fürst hatte in den folgenden Tagen durch Mijatovic schon die Unterzeichnung des Vertrages vollziehen lassen (28. VI.) und den Ministern Pirocanac und Garasanin schon den fertigen Vertrag als ein Projekt zur Einsicht gegeben mit dem Hinweis, daß er in Wien die Annahme versprochen habe, was die Minister aber ihrerseits verweigerten. Mittlerweile mußte Mijatovic auch die Rati­fikation vornehmen, und nur durch einen Zufall erfuhr Pirocanac von Herbert, der selbst von der Geheimtuerei des Fürsten nichts wußte, daß der Vertrag eigentlich schon längst abgeschlossen sei6). Dazu hatte sich der Fürst in Wien noch als ein schlechter Unterhändler entpuppt. In seiner Nervosität brachte er nicht die Geduld auf, um sich um einzelne Punkte herumzuschlagen, sondern hatte den Vertrag fast so angenommen, wie er im Vorschlag Kállays gelautet hatte7). So war es schließlich kein Wunder, daß nach Abschluß des Vertrages Pirocanac und Garasanin verschiedene Bedenken in deutlichster Form geltend machten. Der Vertrag8), nach Zusicherung gegenseitiger Freundschaft (Art. I), verpflichtete Serbien, jede Agitation gegen die Monarchie, worunter auch Bosnien, die Hercegovina und der Sandak von Növi Pazar zu verstehen waren, auf seinem Territorium zu verhindern, wogegen Österreich das Gleiche gegenüber Serbien und seiner Dynastie versprach (Art. II), ferner seine Zustimmung zur Ausrufung des Königtums in Serbien gab und auch diplomatische Unterstützung in dieser Hinsicht in Aussicht stellte (Art. III). Ferner unterwarf Österreich die serbische Außenpolitik seiner Kontrolle, indem das kleine Fürstentum ohne seine vorherige Zustimmung keinen politischen Vertrag schließen konnte (Art. IV). Zusicherung der gegen­seitigen wohlwollenden Neutralität im Kriegsfälle (Art. V), die sich unter Umständen sogar zur militärischen Kooperation ausweiten konnte (Art. VI), waren nur weitere Folgen des engen Bündnisses. Was diesen Vertrag für Serbien besonders wertvoll machen sollte, war die Zusicherung der öster­reichischen diplomatischen Unterstützung bei serbischen Eroberungen im Süden (Art. VII). An den Bestimmungen des Art. IV, der serbischen Verpflichtung zu einer „entente préalable tavec l’Autriche-Hongrie“ über die zukünftigen

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