Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

HAUPTMANN, Ferdinand: Österreich-Ungarns Werben um Serbien 1878–1881

Österreich-Ungarns Werben um Serbien 1878—1881 219 11% und alles übrige, d. h. 51%, den spezifischen Zöllen oder der Zoll­freiheit157). Dieser Vergleich war insofeme nicht vollkommen, als bei der letzten Rubrik die spezifischen Zölle nicht auch noch, des Vergleiches wegen, in Wertzölle umgerechnet wurden. Singer unterwarf sich dieser mühseligen Arbeit, indem er approximativ in Prozenten des Wertes den neuen Zoll ausrechnete158). Sein Urteil lautete dahin, daß sich die spezifi­schen Zölle für die Hauptartikel immerhin um den 8%igen Satz bewegten; im allgemeinen bedeute aber der Vertrag die Preisgabe der österreichischen Rechte nicht nur gegenüber den 3%igen Zollsätzen vom Jahre 1862 (status quo de jure), sondern auch gegenüber dem Stand des serbischen Einfuhr­zolltarifs, wie er sich nach 1864 ausgebildet hatte (status quo de facto). Denn nur 2% der österreichischen Einfuhr nach Serbien erlangte günsti­gere Zollsätze als bisher, bei 3,2% blieben die Zollsätze gleich und für ca. 94,8% wurden sie erhöht159). Im serbischen Einfuhrzolltarif hatte somit Österreich die von seiner Konferenz gewünschten Konzessionen nicht verwirklicht. Vielleicht aber in der Regelung des Grenzverkehres? Hier bekam Österreich das Recht, 5 Warengruppen mit der Hälfte des jeweils bestehenden Zolles in Serbien einzuführen100). Der Motivenbericht stempelte sie zu „einer allerdings kleinen, aber wichtigen Gruppe unserer Exportartikel’’, weiters als eine „allerdings bescheidene, aber im Hinblick auf die Ausschließlichkeit der erlangten Zollbegünstigungen für österrei­chisch-ungarische Produkte immerhin werthvolle Verkörperung des uns bezüglich in der Präliminar-Convention zugesagten traitement special des Grenz Verkehres“ m). Ohne Zweifel lag in der differentiellen Begünstigung dieser Artikel eine Gewähr vor fremder Konkurrenz, die auf Grund bloßer Meistbegünstigung keinen Anspruch auf die österreichisch-serbischen Grenzverkehrserleichterungen erheben konnte. Dazu kam noch als zweiter Umstand, daß Österreich und Serbien dem Begriffe des Grenzverkehres einen viel umfassenderen Rahmen gaben, indem sie darunter nicht mehr eine Grenzzone von bestimmter Tiefe, sondern das ganze Territorium ver­standen 10ä). Serbien erhielt in gleicher Weise Begünstigungen für seine Ausfuhr nach Österreich. Durch Zollfreiheit oder mäßige Zölle wurde tatsächlich nicht nur ein Teil, sondern fast der gesamte serbische Ausfuhrhandel, in- soferne er nach Österreich ging, differentiell begünstigt. Denn Schweine, Rinder, gedörrte Pflaumen, Häute und anderes stellten bis zum Jahre 1875 und auch noch später die wichtigsten Ausfuhrartikel dar 183). Während nun Österreich — wie es sich im Laufe der zehnjährigen Vertragsperiode her­ausstellte — nur für 3% seines Gesamtexportes nach Serbien die differen­tielle Begünstigung genoß 164), war dies bei Serbien für ca. 75% seiner Ausfuhr der Fall. Streng genommen billigte im Artikel über den Grenz­verkehr Österreich dem serbischen Handel nur drei Begünstigungen zu: jene für Schweine, welche allerdings gleich der wichtigste Ausfuhrartikel

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