Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

BACHMANN, Hanns: Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertales im 14. Jahrhundert

20 Hanns Bachmann Peter nur in den beiden Urkunden desselben Datums. Da aber bis zu den nächsten Urkunden wieder ein Zeitraum von drei Jahren liegt, ist es nicht ausgeschlossen, daß sich die Tätigkeit des Peter noch über diese drei Jahre erstreckte. Im Jahre 1365 findet man zwei Schreiber, der eine K stellt zwei Ur­kunden am gleichen Tage aus46), der Schreiber L eine47). Es scheint fast, als ob K ein des Schreibens kundiger Bürger gewesen wäre, der gelegent­lich aushalf. Auch 1361 dürfte er die Urkunde geschrieben haben48). Nach dem Verschwinden des Schreibers Peter ist er gelegentlich zu finden; so in den beiden Urkunden von 1365, um dann in keiner Urkunde mehr auf­zuscheinen. 1367 tritt zum ersten Male der Schreiber M in Tätigkeit49), der fast ununterbrochen bis 1380 nachweisbar ist50). Die 13 Jahre seiner Tätigkeit lassen keinen Zweifel mehr zu, daß M ein Landgerichtsschreiber war. Die häufige Besiegelung der von M geschriebenen Urkunden durch den Land­richter spricht ebenfalls dafür. Wer die beiden Schreiber N 51) und X 52) von 1372 sind, läßt sich aus den beiden Urkunden nicht entnehmen. Jedenfalls sind beide in nur je einer Urkunde festzustellen und kommen als Gerichtsschreiber wohl kaum in Betracht. Für die Zeit von 1380 bis 1383 ist wieder nur eine Urkunde erhalten, die von 0 geschrieben wurde53). Möglicherweise war 0 ein Gerichts­schreiber, der die Zeit vom Verschwinden des M bis zum Auftreten des U ausfüllte. Ab 1383 54) bis 1388 55) tritt der folgende Schreiber U ganz besonders stark in Erscheinung, der während dieser Zeit auch das Amt eines Gerichts­schreibers bekleidet haben dürfte. Es ist auffallend, daß immer dann, wenn ein längere Zeit nachweisbarer Schreiber verschwindet, in kurzer Zeit gleich mehrere Schreiber hinter­einander folgen, von denen jeder aber nur eine höchstens zwei Urkunden schreibt und dann überhaupt nicht mehr anzutreffen ist. Es macht den Eindruck, als wenn nach dem Abgänge eines Schreibers jeweils zur Ver­fügung stehende Personen das Amt des Gerichtsschreibers versahen und die laufenden Schreibarbeiten der Gerichtsstube erledigten. 46) A.B. IV. 1203, 1204, 47) A.B. IV. 1205. 48) A.B. IV. Nr. 1196. 40) A.B. IV. Nr. 1207. 50) A.B. IV. Nr. 1217. si) A.B. IV. Nr. 1055. 52) A.B. IV. Nr. 1132. 53) A.B. IV. Nr. 1218. 54) A.B. IV. Nr. 1219. 55) A.B. IV. Nr. 1225.

Next

/
Oldalképek
Tartalom