Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

BACHMANN, Hanns: Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertales im 14. Jahrhundert

Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landesgerichte 19 auch bei diesem Schreiber J um einen Gerichtsschreiber in Kitzbühel han­deln dürfte. 1360/61 tritt der früher erwähnte Schreiber K in Erscheinung, der die Tätigkeit des Schreibers J unterbricht. Daß außer dem Landgerichtsschrei­ber niemand eine Urkunde ausfertigen durfte, ist nicht anzunehmen. Die aus den Weistümern angeführte Stelle läßt die Möglichkeit, der Urkunden­ausstellung durch andere Personen zu. Das starke Hervortreten einzelner Schreiber beweist lediglich, daß eine ständige Schreibkraft am Land­gerichte war. Daß außer dem Gerichtsschreiber auch noch andere Personen Urkunden schreiben, läßt sich an einer später zu erwähnenden Urkunde beweisen. Daß J ein Gerichtsschreiber war, ergibt sich daraus, daß in seiner ersten Urkunde von 1359 „Laurentz der Slunt“ als Aussteller und Siegler der Urkunde erscheint, der in verschiedenen Urkunden als Richter zu Kitz­bühel bezeichnet wird43). In der letzterhaltenen Urkunde von 1362 ist der Richter von Kitzbühel der Empfänger44). Zweifellos wurde auch die Ur­kunde am Landgerichte ausgestellt. Ferner sind auch die meisten Urkunden aus der Zeit, innerhalb welcher er nachzuweisen ist, von ihm geschrieben. Bis zum 23. V. 1362 läßt sich J verfolgen. Ab dort erscheint er in keiner Urkunde mehr. Am 27. V.45) tritt uns schon sein Nachfolger ent­gegen, der deshalb von besonderem Interesse ist, weil er sich selbst in einer Urkunde nennt. Von der Hand dieses Schreibers, genannt Peter, sind uns nur zwei Urkunden erhalten, die beide an demselben Tage ausgestellt wur­den. In der ersten Urkunde handelt es sich um eine Übereinkunft zwischen Chunrad dem Techerer etc. und den Bürgern der Stadt Kitzbühel betreffs Weide, Alm usw. Diese Erklärung fand vor dem Pfleger „hern Zachreis von Hohenrain“ und auf dessen Rat statt. Der Pfleger selbst ist Zeuge und Besiegler der Urkunde. Die zweite Urkunde ist die Gegenurkunde zur ersteren, die der Pfleger selbst „von der herschaft wegen, daz si vester paz paidenhalb an chrig pei ain ander mügén peleiben“ ausstellte und be­siegelte. In der Zeugenreihe der ersten Urkunde tritt nun zuerst der Pfleger auf, vor dem der Rechtsakt geschlossen wurde, dann Vertreter der Parteien und als letzter schließlich „Peter der Schreiber“. Es kann wohl kein Zweifel bestehen, daß man in diesem Peter den Land­gerichtsschreiber vor sich hat. Der Pfleger siegelt selbst und „von der herschafft wegen“ stellt er die Urkunde überhaupt aus. In einem solchen Falle hatte der Landgerichtsschreiber in Funktion zu treten und da der Rechtsakt vor dem Pfleggerichte abgeschlossen wurde, kann dieser Peter möglicherweise der Landgerichtsschreiber gewesen sein. Es wäre der erste mit Namen genannte Gerichtsschreiber der drei Gerichte. Nachweisbar ist 43) A.B. IV. 1051. 44) A.B. IV. 1198. «) A.B. IV. 1199 u. 1201. 2*

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