Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

BENNA, Anna Hedwig: Preces Primariae und Reichshofkanzlei (1559–1806)

94 Anna Hedwig Benna Gutachten des Reichshofrats Schellerer begründete das Erstbittrecht aus der Stellung der römischen Könige und Kaiser als Vögte der römischen Kirche, als Patronatsherren, auf alte Gewohnheit und päpstliche Anerken­nung des Reichsgewohnheitsrechtes sowie die reichsrechtliche Regelung durch den Westfälischen Frieden (IPO V § 5) 44). Die Einholung eines Preces Indults in Rom sei nicht wesentlich zur Ausübung dieses Rechtes notwendig, sie sei nur eine Sache der Devotion, das Preces Indult sei auch nie etwas anderes als eine Bestätigung des alten Rechtes und der guten Gewohnheit gewesen45). Da dieses Recht noch dazu ein Reservatrecht sei, könne es unmöglich vom Papst erbeten werden46). Die Entsendung einer Obödienzgesandtschaft hielt Schellerer nicht für notwendig, da der Papst bereits das Notifikationsschreiben mit einem Glückwunschschreiben an den römischen König beantwortet hatte47). Die Erlangung dieses Indults könnte wohl dem römischen König die Möglichkeit geben in seine Bittbriefe apostolica auctoritate einzurücken, doch müßte diese Formel bei Bittbriefen an evangelische Stifter unterbleiben, da für diese die Autorität des aposto­lischen Stuhls nicht verbindlich sei48), Voraussetzung für die Preces 44) PP. 22. Ihre Römisch kayserliche auch königliche mayestatten seint nicht allein als Caesarei et regii fundatores, fundatorum, successores, patroni, advocati ac perpetui Sacrae Romanae et omnium ecclesiarum imperii Romano-Germanici protectores et defensores 1) ex communi ac tritissimo iure patronatus et advo- catiae 2) ex inveterata consuetudine apostolica auctoritate in limine fundationum roborata 3) ex instrumento pacis Caesareo-Suecicae de anno 1648 5, § 18. 45) Ibidem 7. . .. und obgleich einige gottseeiige negst abgelebte Römische kayser und könige ex devotionis suae in sedem apostolicam abundantia vel propter discolos quosdam et immorigeros ordinarios sich speciale aliquod indultum primariarum precum haben geben oder obtrudiren lassen. 8. so ist iedoch dassel- bige nicht in necessariam sequelam zu ziehen, wie es dan auch nicht anders als pro veteris iuris et consuetudinis confirmatorio agnoscirt und acceptirt, inmassen die demnegst ausgefertigte concessiones sich auff gedachte inveteratum ius apostolica authoritate roboratum, alle weil bezogen... auch in antiquissima precum primariarum formula. 46) Ibidem. 10. ... wie dan auch annoch de facto verschiedene chur- und fürsten bischöffe, graffen und herren im reich umb communication solcher precum und dermahlen die würckliche expedition vor sich gehen zu lassen, bey allerhöchst gedachten ihren kayserlichen und königlichen mayestäten allerunter- thanigst anflehen, und dafür halten, das, da diese preces unum et principale ex reservatis imperialibus et regiis seint, dieselbige a pontifice nit absonderlich und de novo mehr ausgebetten werden können: zumahlen es nit für ein kayserlich oder königlich regal zu achten stünde, welches von dem pabstlichen arbitrio dependirte. 47) Ibidem 11. ... dero ohne deme ihre kayserlichen und königlichen maye­stäten durch die an den pabstlichen stuel gothane schrifftliche notificationes, dabey anerbottene filialsubmission und defension der Römischen kirchen, auch darauff reeiprocirte pabstliche gantz vatterlich contestirte vergnuglichkeit und beglückwünschung in der that allerdings versichert sein, suspendirt und ausge- stellet werden, noch differirt werden dorfften. 4S) Ibidem 13.... fernere dorfften ihre kayserlichen und königlichen maye­stäten solich regale primariarum bey denen uncatholischen kirchen und landen

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