Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 4. (1951)

SANTIFALLER, Leo: Die älteste Originalurkunde des Österreichischen Staatsarchivs

Die älteste Originalurkunde des Österreichischen Staatsarchivs 35 und insbesondere Fickers 1) aber haben festgestellt, daß auch echte Datierungen uneinheitlich sein und sich auf verschiedene Stadien des Beurkundungsvorganges beziehen können; so können sich z. B. die Ortsangabe auf die Handlung, die Zeitangaben aber auf ein früheres oder späteres Stadium der Beurkundung beziehen. Ja, die Zeit­angaben können wieder in sich uneinheitlich sein: Tag und Ort stimmen zusammen und entsprechen der Handlung, die Jahre sind aber nach der späteren Beurkundung gezählt. Aber auch Voraus- und Rückdatierungen, sowie willkürliche Datierungen kommen vor. Immerhin kann als allgemeine Regel festgehalten werden, daß überall da, wo nicht besondere Gründe dagegen sprechen, die Datierung für die Zwecke der historischen Forschung als einheitlich angesehen werden kann 2); im übrigen aber ist jeder Fall und jede Gruppe im großen Zusammenhang des Gesamtmaterials der betreffenden Epoche im einzelnen zu untersuchen. Für die karolingische Zeit haben neuere und höchst sorgfältige Untersuchungen erwiesen, daß in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle Ort und Zeit zusammen­gehören und daß man für data und actum einen und denselben Zeit­punkt im Auge hatte3). Auch für unsere Urkunde ist nach der Zusammenstellung des Gesamtmaterials in Mühlbachers Regesten einheitliche Datierung anzunehmen, d. h. data und actum beziehen sich auf denselben Zeitpunkt, Handlung und Beurkundung haben am 5. Februar 816 zu Aachen stattgefunden. 2. Die Datierungsmerkmale. Folgende Datierungsmerkmale4) können wir in unserer Urkunde feststellen: Tag, Jahr und Ort. Die Tagesangabe erfolgte nach römischem Kalender, der seit Karl d. Gr. bis gegen Ende des 12. Jahrhunderts gebräuchlichsten Art in den Diplomen. Nonas február. ist der 5. Februar 5). Das Jahr wird in zweifacher Weise bezeichnet: Durch die Angabe der Regierungsjahre und durch die Indiktion. Die Angabe der Regierungsjahre bildet die älteste und am *) Sickel, Acta 1, S. 235 ff.; Ficker, Julius: Beiträge zur Urkundenlehre, Bd. 2, Innsbruck 1878, S. 204 ff. 2) Vgl. Bresslau, UL. 2, S. 461. 3) Vgl. Bresslau, UL. 2, S. 457. 4) Vgl. Sickel, Acta 1, S. 220 ff.; Erben, S. 324 ff.; Bresslau, UL. 2, S. 393 ff. 5) Die Auflösung zum 6. Febr. im Salzburger Urkundenbuch 2, S. 14, n. 5 beruht jedenfalls auf einem Druckfehler.

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