Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 4. (1951)

SANTIFALLER, Leo: Die älteste Originalurkunde des Österreichischen Staatsarchivs

34 Leo Santifaller ipsius sancti loci voluerit divina pietas augeri (Z. 9), der Schluß der Dispositio von exinde fiscus sperare an sowie die erste Hälfte der Korroboratio bis inconvulsa manere gehören der von Stengel rekonstruierten, offenbar für klösterliche Empfänger geschaffenen Fassung B an. Der Passus regum reginarumque ducum vel ceterorum in der Narratio (Z. 4) klingt an die Besitzbestätigungsurkunde Karls des Großen von 790 an 1). Die wenigen noch verbleibenden Stellen mögen teils der verlorenen Vorurkunde entnommen sein, teils auf persönliches Diktat des Konzipisten zurückzuführen sein. Wer der Diktator unserer Urkunde war, ob es vielleicht der in der Rekognition genannte höhere Kanzleibeamte Durandus gewesen ist, konnte bis jetzt nicht festgestellt werden. Diese Frage kann wohl nur auf Grund eingehender Kenntnis des Gesamtmaterials und im Zusammenhang der Gesamtedition der Urkunden Ludwigs d. Fr. mit Aussicht auf Erfolg behandelt werden. IV. Die Datierung. Nachdem die Datierungsformel bereits unter den inneren Merk­malen behandelt wurde, haben wir noch den sachlichen Gehalt der Datierung zu erörtern. 1. Data und Actum. Die mit datum eingeleiteten Datierungen 2) der älteren Königs­urkunden und die mit actum beginnenden Datierungen der älteren Privaturkunden sind einheitlich und beziehen sich meist auf die Handlung. Schwieriger wird die Deutung der Datierungen in den Urkunden der Karolinger und der deutschen Könige, denn in ihnen findet eine Art Teilung statt, indem mit datum die Zeitangaben, mit actum die Ortsangabe eingeleitet wird. Früher hat man diese Teilung und die Einführung des Wortes actum nur als stilistisches Element angesehen und die Datierungen stets als einheitlich betrachtet, d. h. so, daß alle Angaben sich auf einen und denselben Zeitpunkt beziehen; folgerichtig hat man daher Urkunden, deren Datierung uneinheitlich war, als unecht angesehen. Die Forschungen Sickels 1) Über die in den Immunitätsurkunden Ludwigs d. Fr. selten vorkommenden Besitzbestätigungen vgl. Stengel, S. 55811. 2) Vgl. Redlich, Einleitung zur Urkundenlehre, S. 31; Bresslau, UL. 2, S. 461 ff.

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