Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 4. (1951)

REGELE, Oskar: Organisation des Archivwesens in Ungarn

Ungarn 291 kommen einheitlich aufgebaut und zentralisiert. Das in 14 Kapiteln mit 55 Paragraphen gegliederte Gesetz enthält folgende Bestimmungen: I. Das Parlament, die Behörden und Ämter wie auch alle öffentlichen Körperschaften und Einrichtungen sind verpflichtet, Schriften aufzu­bewahren, zu sichern und entsprechend zu verwerten. Innerhalb von zwei Jahren sind die Archivstatute im Einvernehmen mit dem Kultus- und Unterrichtsminister (KUM.) auszuarbeiten. II. Unter Archivalien sind Schriften, Protokolle und Aktenverzeichnisse aller Art, Tagebücher, Landkarten und ähnliches zu verstehen, die nur nach amtlicher Ausscheidung in den Handel kommen dürfen. Nach 50 Jahren können die Archivalien öffentlich benützt werden, wenn dadurch kein öffentliches Interesse geschädigt wird. Für eine frühere Benützung ist — sofern es sich nicht um Schriften handelt, die von Haus aus für allgemeine Publizierung bestimmt waren — die Genehmigung des Parlaments­präsidenten oder der Minister einzuholen, Schriften des Rechnungshofes, der obersten Gerichte und der Staatsanwaltschaft sind jedoch von früherer Benützung ausgeschlossen. Zu den Archiven gehören: das Landesarchiv, die staatlichen Bezirksarchive, das Armeearchiv und -museum, die Domkapitel- und Klosterarchive hinsichtlich ihres seinerzeitigen staatlichen Wirkungs­kreises, die Komitatsarchive, die Archive der Munizipalstädte, der Städte und Gemeinden und vom KUM. als Archive bezeichnete Sammlungen. Die Notarsarchive unterstehen dem Justizminister. III. Das Landesarchiv untersteht dem KUM. und ist personell in das Nationalmuseum eingegliedert. Organisation und Wirkungskreies bestimmt der KUM. auf Antrag des Rates des Nationalmuseums. Aufgaben: Schriften sammeln, Forscherdienst, Auskunftserteilung und Abgabe von Gutachten für die Regierung usw., Ausstellung von beglaubigten oder gewöhnlichen Abschriften. Die wissenschaftliche Forschung ist unentgeltlich. Für Private werden Auskünfte erteilt, jedoch weder Forschungen vor­genommen noch Gutachten gegeben. Dem Landesarchiv unterstehen Bezirksarchive, die nach Bedarf errichtet werden. IV. Das Armeearchiv und -museum untersteht dem Armeeminister und es ist für alle bei militärischen Stellen vorhandenen Archivalien zuständig. V. In den geistlichen Archiven fallen nur die bis 1874 angesammelten Archivalien staatlicher Natur unter das Gesetz. VI. Die Komitate und die Munizipalstädte sind verpflichtet, Archive zu halten, für deren Sammelumfang das Gesetz genaue Vorschriften gibt. Sie unterstehen dem Innenminister und KUM. Leiter sind Oberarchivare, diesen sind Archivare und Unterarchivare zugeteilt. Die Archivare werden vom Innenminister nach Anhören des Landesarchivrates ernannt. Bei Auflassung von Archiven kommen alle über 30 Jahre alten Bestände in die Bezirksarchive. VII. Städte und Gemeinden können Archive errichten, die von Archivaren oder bei kleinem Umfang von entsprechend geeigneten Beamten verwaltet werden.

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