Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 4. (1951)

REGELE, Oskar: Organisation des Archivwesens in Ungarn

292 Archivberichte VIII. Museen und öffentliche Bibliotheken mit Archivalien sind ver­pflichtet, die Archivalien nach dem Gesetz zu verwalten, der KUM. kann verfügen, daß Fachpersonal hiezu zu verwenden ist. IX. Kirchliche (Konfessionelle) Archive sind autonom, unterstehen aber der Aufsicht des KUM. X. Privatarchive von öffentlichem Interesse — ob ein solches besteht, entscheidet der KUM. mit dem Landes-Archivrat — können bei Verwaltung von Archivalien staatlich gefördert werden, ihre Bestände stehen unter Denkmalschutz und können gegebenenfalls vom Staate zur zeitweisen Verwaltung übernommen werden. Für sie gelten die Bestimmungen des Gesetzes. XI. Die Archivare müssen Doktoren der Philosophie (Geschichte), der Rechts- oder der Staatswissenschaften sein, eine Fachprüfung ablegen und Probedienst ableisten. Fachprüfung und Probedienst können auch während des Archivdienstes abgelegt bzw. abgeleistet werden. Stadt- und Gemeinde­archive haben Archivare mit Gymnasialmatura, Fachprüfung und Probe­dienst. Den Werdegang der Armeearchivare bestimmt der Armeeminister mit dem KUM. XII. Für alle Archive mit Ausnahme des Landesarchivs, der Bezirks­archive und des Armeearchivs wird für sechs Jahre ein Landes-Archiv-Ober- inspektor bestellt, dem für die geistlichen Archive ein geistlicher Archiv­inspektor beigeordnet wird. Die Landes-Archiv-Inspektoren werden des­gleichen für sechs Jahre bestellt. XIII. Dem Landes-Archivrat gehören an: Direktor des National­museums, Direktor und -Stellvertreter des Landes-Archivs, Landes-Archiv- Oberinspektor, Kommandant des Armee-Archivs und -Museums und dessen Archivleiter, Museal-Landesinspektor, Landes-Archiv-Inspektoren, Vertreter der Akademie der Wissenschafter, fünf Delegierte des Innenministers, zwanzig Delegierte aus dem Kreise der Archiv-Sachverständigen und Historiker. XIV. Für das Verbringen von Archivalien in das Ausland können Strafen bis zu sechs Monaten Kerker verhängt werden.

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