Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 3. (1950) – Leo Santifaller Festschrift

BLAAS, Richard: Ein Tiroler Teilbuch aus dem Jahre 1340

78 Richard Blaas Geteilt werden in diesen Verhandlungen Erwachsene und eheliche wie uneheliche (chebschint) Kinder. Wiederholt ist in den Protokollen der Vorbehalt für noch zu erwartende Nachkommenschaft gemacht: ez wer denn, ob sih erfunden, daz der selben iemant geheirat Met zu andrer aigen leuten oder noch heirat vnd chint da von chomen wem oder noch chaemen, die solt man tailn. Bei den durch die Teilung in das Allein­eigentum eines Herren gelangenden Eigenleuten heißt es ist geuallen, was wohl in den meisten Fällen zutrifft und auch der Zweck der Teilung war, wo aber eine solche klare Scheidung nicht möglich war, word der Anteil, den die Teilenden an den betreffenden Eigenleuten haben, angegeben : auz den ist zwaitail meins herren, drittail dez Montel- baner . .. darauz Slandersperger niwer ain sechsten tail heten, usw. Es hatte sich im Verlaufe der Zeit auch für diese Teilungen ein Gewohn­heitsrecht herausgebildet, das wohl einige lokale Eigenheiten auf­gewiesen haben mag und auf das besonders im Gericht Passeier immer wieder hingewiesen wird mit Berufung auf des tales gewohnhait vnd reht. Hier hat der Landesfürst bei der Teilung ein Vorrecht auf das erste oder einzige Kind und die Gegenseite erhielt erst das zweite 1), bei ungrader Zahl fiel das letzte wiederum dem Landesfürsten zu, und zwar, wie es immer heißt, als ein vbriges nach tales reht. Von einem eigenen Gewohnheitsrecht, das Teilrecht genannt worden wäre, kann man aber nicht sprechen, da dieser Ausdruck im Teilbuch nirgends vorkommt2). Über die Handschriften, aus denen sich das Teilbuch zusammen­setzt, seien hier nur einige wesentliche Hinweise gegeben. Es sind die schon eingangs erwähnten Handschriften mit der Böhm’schen Sig­natur 397 und 396. Die bereits von Santifaller edierte Handschrift Böhm 544 kommt insoferne weniger in Betracht, weil sich bei der Bearbeitung des Teilbuches zeigte, daß die in diesem Codex über­lieferten Einträge zur Gänze in den erst genannten Handschriften enthalten sind 3). Die Handschriften gehören ihrer Provenienz nach *) *) Eberlein des Schatwers chint daz eltist ist geuallen meinem herrn, darnach dem Trautsun ist geuallen daz naehst darnach .. . daz sibende ist geuallen meinem herren als ein vbriges nach des tales reht. Cod. 396, Fol. 25v. 2) Die von Santifaller in der Edition im Archivio Veneto-Tridentino V., S. 190 (Anm. f) und S. 191 (Anm. k) projektierte Auflösung der Abkürzung mit tailreht ist nicht haltbar, da beidemal der Paralleltext im Cod. 396 einheitlich tals reht dafür schreibt. Santifaller weist auch ausdrücklich auf diese Auf­lösungsmöglichkeit hin. 3) Über das Verhältnis der einzelnen Handschriften zueinander wird bei Heraus­gabe der Edition ausführlich gehandelt werden.

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