Fraknói Vilmos és Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 10. 1602—1604 (Bp., 1890)

I. A POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS 1602. MÁRCZIUS- ÉS ÁPRILISBAN.

1602. ÁPRTT. 12. 79 Neben ferrer Andeutung, zum Fall sie mit denen gedachtem Nadasdy untergebenen Sponschaften sich diesfalls nicht ver­gleichen könnten, dass berührte Reiter nothalb auf Ujvar geführt, und ihre Unterhaltung halb, mit den Sponschaften dieserseits der Donau tractirt werden müsst, mit angehängtem Begehrn, da auch diesorts nicht zu erhalten, dass sie die Ständ selbst, zu Abhelfung solcher Beschwer ein ander bequemb Mittel fürschlagen wollten. AVann nun hierauf die Ständ die Erleuterung thun. dass sie die Fütterei auf Weissenburg zubringen, wegen AVeite des AVegs, kein Mittel wissen ; benebens für das rath­sambist halten, sie die Wallonen, gehen Raab zu transferie­ren, und daselbs, bis man ein ordenlich Lager schlug, ausser der Festen im Feld zu erhalten, dahin dann alle Nothdurft auf dem Wasserstrom ihnen mit gut Gelegenheit künnt zuge­führt werden; also lass ich mir solches Mittel auch nicht misfallen, wie ich auch für billig halt dass die durch diese mereurianische Compagnia, und andere Wallonen zugefügte Schäden auf fürgeunde Erleuterung der Stand Begehrn und beschehner A^ertröstung gemäss aus ihrem Verdienen bezahlt werden. Schliesslich befinden E. AI. aus ihrem der Ständ Land­tagsschluss sub G) hieneben welchermassen sie mir zu einem danativo von jeden Haus in Hungern und windisch Land, zweinzig hungerisch debütiert. AViewohl ich nun solches nicht gesucht, auch in den Landtagsschluss gar auszulassen begehrt, weil aber solches bei den Ständen nicht zu erhalten gewesen, so versieh ich mich E. AI. werden liiewider gnedigist kein Bedenken haben, wie auch liievor weiland Erzherzogs Emsts L. seliger Gedächtnus, obwohl dieselb nur zu Frieds­zeiten das Regiment geführt, und keinem Feldzug beigewohnt, einsmals von gemeinen Ständen dergleichen donativum ver­ordnet worden. Hieneben kann E. AI. ich nicht unerinndert lassen, weil die Ständ wegen der begehrten Excution, zu Bestrafung der­jenigen, so vermög der Proposition dem Anschnitt auf ihren Gütern nicht stattgeben wollen, und in Einbringung des Anschnitts nachlässig verfunden werden, oder die einkom-

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