Fraknói Vilmos és Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 10. 1602—1604 (Bp., 1890)

I. A POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS 1602. MÁRCZIUS- ÉS ÁPRILISBAN.

72 • K POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS. * nicht als die viertausend Mann völlig, es klöeke die darzu angeschlagene Contribution oder nicht, auf sechs Monat, und daneben schwerlich so viel zu erhalten gewest, dass sie plöss­sich die Condition, wegen des Lands Verwüstung ausgelassen, anstatt des Generalaufbots und persönlichen Zuzugs aber sich auf ein Mittel erklärt wie solches hernach an seinem Ort zu ver nemen. Dass nun solch Volk in Unter-Hungern, durch die Kreisobristen geworben , und zur Musterung gestellt , in Ober-Hungern aber durch E. M. einer ihres Mitts aus dem Herrnstand darzu fürgenommen werden soll, darwider ist kein Bedenken zu haben ; will demnach soviel ein Haupt über das oberhungerisch Volk belangt, die Sacli mit dem Kriegs­rath berathschlagen, folgends E. M. zu dero genedigisten Resolution, etlich hierzu qualificierte Personen furschlagen und weil dieser Zeit der Gonzaga an E. M. Hof gegenwärtig, welcher ohne Zweifel derselben Orten die Leut wohl kennt, so möchten E. M. ohne gehorsambist Massgeben mit ihnie auch davon reden und werden E. M. solches, weil die Zeit zu Werbung des Volks gar an der Hand, genedigist desto mehr zu befördern wissen. Also hab ich es auch, wegen der zween Thaler contri­bution bei der Ständ Verwilligung, mit dem Zusatz verblei­ben lassen, dass in rectificatione domorum, nicht allein das Abnehmen, sonder auch das Zunehmen der Häuser gebührli­cher Weis in acht genommen, gleichsfalls der Ständ Andeu­tung nach alle diejenigen, so in vorigen constitutionibus spe­cificiert, in gleiches Mitleiden gezogen; die Hilf von denen gehen Wardein deputierten vier Sponscliaften daselbsthin, oder wo es sonsten die Nothdurft derselben Orten erfordern wird, geleist, von berührter contribution auch niemand exi­miert ; die Musterung der Stand Volks durch E. M. Muster­meister, als oft es ihnen gefällig verricht ; und die Contribu­tion zu den bestimbten zween Termin, durch jeder Sponschaft Einnember eingebracht, folgends denen von gemeinen Ständen darzu geordneten General Einnehmern geliefert und durch dieselben der Ständ Volk auszahlt und in liegst künftigen Landtag ordenlich verrait ; den generál und andern der Spon-

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