Fraknói Vilmos és Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 9. 1598—1601 (Bp., 1885)
I. A POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS 1598. FEBRUÁR- ÉS MÁRCZIUSBAN.
159b. január 4. 59 ben General an gebührlicher Handhabung und Schutz nit mangeln. Wie dann auch I. M. zu andern Mitteln und Bestrafung, wohl Gelegenheit haben werden. Allein, dass sich die hungerische Stände selbs auch under ein ander vergleichen und mit Zuthun des Kreishauptmanns auf ordentliche, zulässige, und thunliche Mittel gedacht sein, wie solchen Beschwärungen auf nägst begegnet, dieselbe remedirt, und wo nit gar, doch gutes Theils abgestellt werden mügen. Bei dieser der hungerischen Stand Hauptbewilligung sollen I, M. in allweg unvergessen sein, auch ein sondere Bewilligung auf die Gebau in Underhungern, als Gran, Komorn, hungerisch-Altenburg, Papa, Cänischa, Babotsch, Presentz, Segest und andere dergleichen in Oberhuugern aber auf Toggay, Calo, Onod, Diósgiőr, dieselb sei nun auf zwen oder anderthelbe Thaller gestellt, an stett der gemäinen Landrobathen, welche man nun in etlichen Landtagen und seit des offenen Kriegs bei den Stenden nit erhalten können, zu begehrn und zu erhalten, sintemahlen leider mehr als zuviel bewust, dass die furnenibisten und genötigste under obgesetzten, dem Feind gar offen und unversichert gelassen werden, dass wo nur der Feind selbs will, er dieselbe Yest, ohne Schwertstreich in seinen Gewalt bringen kund. 2) Hergegen hetten I. M. , auch hoche Ursach zu Yorkummung solcher schädlichen, und unwiederbringlichen Ungelegenheit, ein solche Ordnung anzurichten und zu erhalten, dass dannoch in der Stand Bewilligung neben dem was I. M. aus eigenem Seckel und von anderer Land Bewilligung darschiessen werden, mit besserer und nutzlicherer Ordnung, und Beständigkeit, als an etlichen Gebeuen gespürt wirdet, angelegt werde, darüber dauu I. M. die Ständ mit Gutächten vernehmen möchten. Geschiett solches nit. so werden die Ständ, dessen man sie auch im Argen nit verdenken kann, scheuch gemacht. Also dass man sie zur andern Zeit und Landtagen, wohl zu gar keiner dergleichen Bewilligung wirdet vermügen künden. r) In margine (más kézzel): Loco operarum gratituitarum, ain Geldhülf auf zwen oder anderhalb Thaler zu begehrn. ") In margine (más kézzel) : De subsidio pro coniiniorum munitione conferendo, recte collocando.