Fraknói Vilmos és Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 9. 1598—1601 (Bp., 1885)
IV. A POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS 1601. MÁRCZIUSBAN.
1601. áprii. 6. 539 wegimg der äusseristen Notli nicht allein die Stadt, als welchen solche Fuhr obliegt, nochmahlen zu Leistung der Gebühr, sondern auch die Stand in gemein dahin vermahnt, dass sie von jeder Sponschaft wo nicht zehen, doch zum weuigisten sechs Wägen mit Fuhrleut und Ross wohl staffiert, stellen und unterhalten wollten. Den Artikl de bonis per defeetum seminis fisco applicandis deque uon occupandis per cameras quorumpiam hereditatibus, de conferendis item bene meritis personis bonis quocunque titulo ad íiscuui condescensis, hab ich gleichwohl den hungerischen Rathen umb ihm Bericht und Gutbedunken zukomben lassen, und folgends nach Gelegenheit desselben, die Ständ speciali scripto zu bescheiden vermeint, es haben aber die hungerischen Rüth hierüber zu berichten dies Bedenken gehabt, dass kein Hoffnung diesfalls bei den Ständen ichtes fruchtbars zu erhalten, daher für das rathsambist gehalten worden, dahin zu trachten, damit dieser Artikel gar möcht ausgelassen werden. Der Spanschaft Bihorn, Klein-Zolnok und Kraszna Beschwär wegen etlicher durch Erzherzogs Maximilians L. eingezogener Güter, hab ich die Ständ dahin beschieden, dass ich der hungerischen Kammer und dem Obristen in OberHungern auferlegen wollt, etliche Ihrer M. Räth zu sich zu ziehen, Gestalt und Gelegenheit der Sachen sich zu erkundigen, mir alsdann dieselb zuzufertigen, E. M. pro resolutione zu überschicken, welche darüber sich genedigist also entschliessen wurde, dass niemand mit Fug sich zu beschwerden werde Ursacli haben. In Hungern und Windischland kein Muster- ader Abdankplatz anzustellen, sein die Ständ durch mich gebürlicher Verschonung, desgleichen wegen Losierung des Kriegsvolks in ihren Häusern gebräuchiger Exemption, item vor derselben Vergweltigung, müglicher Fürsehung, item wegen Abstellung, der Dörfer Austheilung auf fürgehende Specification derjenigen so solche Ungebür fürgenomben, wirklicher Abstellung vertröstet, im Übrigen aber wegen Losierung des reisenden Kriegsvolks auf ihren Gütern zu gebürlichem Mitleiden vermahnt worden.