Fekete Ludwig: Türkische schriften aus dem Archive des Palatins Nikolaus Esterházy (Budapest, 1932)

Einleitung

Bekanntlich hatten die Türken die ungarischen Adelsrechte nicht vollkommen aufgehoben; die königlichen Behörden und Gesandt­schaften aber drängten immer wieder auf eine grössere Respektierung dieser Rechte und kodifizierten sie schliesslich in den Friedensver­trägen von Zsitvatorok (1606) und Komorn (1618). Im ersten Vertrage anerkennt der Türke die Steuerfreiheit der ungarischen Adeligen, 1 im zweiten anerkennt er auch noch die urbarialen und sonstigen Dienstlei­stungen der Leibeigenen gewisser Gebiete zu Gunsten der Ungarn. 2 Damit hat er den königlichen Behörden das Recht eingeräumt, ihren Wir­kungskreis auch auf das besetzte Gebiet auszudehnen, wozu das alte Ver­waltungsorgan, das Komitat, sehr geeignet war. Die Komitate, deren Gebiet von den Türken besetzt wurde, hatten sich nämlich nicht voll­kommen aufgelöst; einzelne — hauptsächlich solche, die nicht ihr ganzes Gebiet verloren hatten oder vom königlichen Territorium nicht allzuweit entfernt lagen — verlegten ihre Residenz in irgendeine Festung des unabhängigen königlichen Gebietes, behielten ihren Rah­men und ihre Organisation bei und hoben von ihren unter türkischer Botmässigkeit verbliebenen Gebieten auch weiterhin Steuern ein. Als sich nach 1600 die Kräfteverhältnisse der beiden Reiche zu Gunsten des Königreiches erträglicher gestaltet hatten und es möglich war, die Frage einer erhöhten Anerkennung des Adels­rechtes vor den Türken aufzuwerfen, hielten die massgebenden Männer der ungarischen Politik das politische Ziel für wichtiger als die finan­zielle Seite der Sache. Dieses Ziel bestand darin, mit Hilfe des Adels­rechtes den Gedanken des Ungarischen Imperiums auch auf dem türkischen Gebiete zu erhalten. Nachdem der Türke die Rechte der Ungarn bis zu einem gewissen Grade anerkannt hatte, entstand auf ungarischer Seite der Wunsch, diese Obermacht des Königs möge sich auf Grund des Adelsrechtes möglichst weit erstrecken. Die ungarischen Behörden, in erster Linie Nikolaus Esterházy, behaupteten nun, dass die Adeligen auf türkischem Gebiete gegenüber den Türken Steuerfreiheit gemessen, die Raajas hingegen auch dem königlichen Gebiete Dienste leisten müssten. Den Standpunkt verfocht auch der Fürst von Sieben­bürgen, indem er durch seinen Gesandten Stephan Szalánczi die Meinung vertreten Hess, dass auf türkischem Gebiete jedes Dorf auch einen ungarischen Herrn habe und die ungarischen und siebenbür­1 s. S. 212. a s. S. 234 f.

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