Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)
Az 1809 évi utáni napló
werden sie nicht angenommen. Die C[omi]tater, in welchen der größte Theil der Insurrections-Armee verlegt war, sind allein davon ausgenommen. Appendix von denen jährlichen] Revisionen und Waffenuebungen. Sollen vermög Gesetz noch 2 Jahr dauern. Da die Dauer von 14 Tage kaum für das strengste Bedürfniß hinreicht, so sollen die C[omi]tater zu Gewinnung der Zeit die Revision der Requisiten und ihre Reparation vor der Exercierzeit vornehmen, damit selbe der Mannschaft bey ihrem Eintreffen gleich ausgetheilt werden könnten. Das C[omi]tat bestimmt den Termin des Exercirens, meldet es dem Palatinus, damit dieser den DistrictsGeneral dahin in persona, oder mittelst eines Substituten anweisen könne. Das erste ist Revision von Mann und Pferd, letzte .Revisions-Liste dient zur Basis. Zuwachs und Abgang zu bemerken. Fehler abzustellen oder Individuen zu verhalten, das Nöthige nachzutragen. Exercieren künftigs Jahr im May, weil weniger auf dem Felde zu thun und die Leute noch mehr geübt escadrons- und compagnie weiß in jenen Orten, wo der meiste Adel wohnt und wo es wegen der Unterkunft und Verpflegung am leichtesten. Die abgängigen Officiersstellen sollen von den C[omi]tatern aus jenen vorzüglich] ersetzt werden, welche sich in dem letzten Feldzug ausgezeichnet. Sie sollen mit den Generalen und Regiments-Commandanten darinn einverständl[ich] zu Werke gehen. Generale sollen sowohl während den Exerciren, als auch sonst, die C[omi]tate visitiren. Nach Exerciren gehet jeder nach Haus. ec Den 4-ten. Szaplonczay kommt sich für L ec ' 11_J Arrest zu bedanken. Wird ausgemacht, wirkt aber bey ihm nichts. General-Commando meldet b[revi] m[anu], daß es die Truppen der Theisser Districte anzuweisen gedenke, ihre Fuhr-Pferde und Wägen, Pack-Pferde und Requisiten, dann Feld-Requisiten in Pesth abzugeben; wird mündl[ich] gestattet, mit Ausnahme der Pack- und Feld-Requisiten, welche die Truppen mitzunehmen haben, sie mögen von wem immer beygeschafft seyn. Später weiset sich aus, daß auch diese Requisiten vermöge Befehl des Armee-Ministeriums in Pesth abgegeben werden sollten, erhaltet den Befehl dieses anzuzeigen, damit man ihm über das Gegentheil die schriftliche] Bedeutung gebe. Gen[eral] Wrede 1 und Obristl[ieutenant] Albeck 2 melden sich, daß sie abgesendet sind, um die Volons und deren Pferde zu übernehmen. Die C[omi]tate Weissenburg, Weszprém, Eisenburg sind ihnen angewiesen, doch sollen sie nur jene Volons über1 Wrede György báró a 9. sz. huszárezred ezredese. 2 Albeck Adalbert báró a 19. sz. gyalogezred ezredese.