Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)
Az 1809 évi utáni napló
zurückzustellen, oder wenn es dem [Comijtate gehörte, plus Offerent! zu verkaufen. Von dem für letztere gelöstem Geld könnte Fond für jährliche] Uebungen gemacht werden. Mann erhält 5 Tage Löhnung und die sacrificirte Kleidungsstücke, doch kann C[omi]tat und G[ene]ral ihm auch mehr lassen. Erhält Entlassungszettel nach seiner künftigen Widmung, ist bey Entlassung von seinen Pfhchten, von dem Nutzen, seine Kleidung und sein Pferd zu erhalten, durch die Deputirte zu unterrichten; Trompeter können ihr Pferd behalten, wenn C[omi]tat selbe sammt Pferde für die künftige 2 Jahre erhalten und ergäntzen will. Prima-Planisten erhalten 1 Monath Gagen und werden entlassen. Officiere von Regimentern treten dahin wieder zurück. Andere erhalten 3 Monath Gage und bleiben in ihren Chargen durch die folgenden 2 Jahre, sollen auch Uniform und Ehrenzeichen tragen. Wenn alle Berichte einlangen, wird bestimmt, wer actuell, wer supernumerair. Bey Entlassung sollen, die wollen, quittiren, C[omi]tat und General müssen aber damit einverstanden seyn und es bewilligen. Knechte und Pferde sind, in so weit sie ab aerario, der Armee zurückzugeben, in so weit sie von den C[omi]tatern, mit 5 tägiger Löhnung zu entlassen, oder pro bono cassae concurrentialis plus offerenti zu verkaufen, daß [sie !] nämlfiche] mit den Charge-Pferden, will aber Officiers eins behalten, so kann es seyn, wenn er dio 500 fl. der Cassa zurückzahlt. 3. Abgabe der Armatur-Rüstung etc. Alles, was der Mann nicht behelt von Kleidung, soll er abgeben, selbst der Personalist; dem es eigen gehört, soll dazu vermögt werden, sie zu depositiren, damit nicht, wie immer, bey sich ereignender Notwendigkeit der Mangel an Kleidung die Aufstellung verzögere und sie bey den jährlichen] Uebungen doch etwas anzuziehen haben. Rüstungen, Requisiten, Waffen sind vor der Abgabe in brauchbaren Stande zu versetzen und so zu übergeben. C[omi]tat soll ein zweckmässiges Behältniß aufsuchen, einen Inspector und einige Wächter dabey anstellen, welche darauf Sorge tragen, alles säubern und putzen. Dazu Insurgenten oder entlassene Soldaten öfters visitiren. Wägen sind auch aufzuheben. C[omi]tat kann sie mittlerweile brauchen, aber muß sie erhalten. 4. Von der Rechnungslegung. Alle solche Partheyen kommen nach aufgelößter Insurr[ection] im centro des Districts zusammen, müssen binnen 3 Monath ihre Rechnungen legen, dem Gen[eral]-Commando einsenden, welches selbe revidirt, pro superrevisione aber der Landesbuchhalterey zusendet. So lange die Rechnungen nicht geendet, dürfen sich obige Partheyen nicht entfernen. Die C[omi]tater müssen alle ihre Federungen an die Concurrenz-Cassa bis l.-ten Febr[uar] ausweisen, später