Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)
1807 okt.-dec.
angetragenen Maaßregel, ohne das Ansehen des Königs durch Erneuerung der von Ihm beseitigten Propositionen zu compromittiren, dennoch all jene, welche die Umstände in Erfüllung zu bringen erlauben, vorkommen und verhandelt werden. In Hinsicht der von denen Ständen auf den Fall der Gewährung ihrer Bitte anverlangten Versetzung des Landtages von Ofen nach Pesth erinnert die hung[arische] Hofkanzley, daß wenn S[eine] M[ajestät] auf ihre vorige Entschliessung beharren, die Stände ihre gravamina und postulata alsogleich vorlegen und nach Behebung letzterer durch königliche] Resolutionen der Landtag geschlossen wird, die Notwendigkeit der Versetzung des Landtages an ein anderes Ort von selbst aufhöre ; die Ansagung, Schliessung und Bestimmung des Versammlungs-Orts des Landtags gebühre stäts dem König. Daß letzteres unbestreitbar sey, beweiset selbst die Vorstellung der Stände, indem diese darinn bey S[einer] M[ajestät] um die Versetzung des Landtags nach Pesth bitten, wo wenn sie nicht das klare Recht des Königs erkennet hätten, sie gewiß, ohne darum anzuhalten, die nöthigen Verfügungen ihrem Wunsche gemäß gleich getroffen hätten. Ziehet man dagegen die Gegenstände, die noch zu verhandlen sind, in Erwägung, so kann man sich überzeugen, daß selbst, wenn jetzo der Landtag nach dem Antrag der hung[arischen] Kanzley geschlossen würde, noch mehr aber, wenn er fortgesetzt werden sollte, derselbe wegen Mangel an hinlänglichen] Quartieren und wegen gehemmter Verbindung mit Pesth, von Ofen weg in eine andere Stadt versetzt werden müßte, denn wenn im ersteren Falle auch angenommen wird, daß die königliche] Entschliessung am 12-ten[Novem]ber beym Landtage kundgemacht werde, und bis dahin daselbst alle landständische gravamina und postulata nicht nur verhandelt, sondern auch an S[eine] M[ajestät] abgesendet werden, so fodert die Verhandlung der königlichen] Entschliessungen vom 4-ten [Septem]ber und Verfassung der Artikel aus selben die Bestimmung einiger dringend nothwendigen ProvisionalGesetze, die Verhandlung der ständischen gravamina und postulata bey Hofe wenigstens 3 Wochen, die Goncertation der Artikeln aber 8 Tage Zeit, man kann also mit Grunde annehmen, daß sich selbst auf diesen Fall der Landtag bis Hälfte Decembers verziehen werde. Sollte indeß eine rauhe Witterung eintreten, welche die Donau mit Eiß deckte und die Communication zwischen Ofen und Pest hemmte, so müßten nothwendigerweise die Sitzungen desselben nach Pest, wo die meisten Mitglieder desselben wohnen, versetzt und die kleinere Zahl der Stände, welche sich in Ofen befindet, auch in Pesth bequartirt werden.