Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

1807 okt.-dec.

Traurig wäre eine Verfassung, welche dem Könige nicht Mittel darböthe, jene Anträge, welche das Wohl des Staats bald in Ausübung zu bringen heischet, zu gehöriger Zeit auszuführen, und ihm die unangenehme Nothwendigkeit aufläge, entweder mit selben von dem Gutdüncken der ständischen Repraesentan­ten und ihrer Beflissenheit in Abhandlung der übrigen Landes­geschäfte abzuhengen, oder aber um erstere zu erzwecken, letztere zu unterbrechen und ihre Verhandlung auf spätere Zeiten zu verschieben. Beklagenswerth wäre Hungarn, wenn in jenen Fällen, wo die königlichen] Propositionen ihrer Natur nach eine schleu­nige Ausführung foderten, seine Landtage, um selbe in Aus­übung zu bringen, unverrichteter Sache geschlossen, die Bitten und Beschwerden der Stände stäts unerledigt oft die wichtigsten Geschäfte unbearbeitet bleiben sollten, und dieß alles wegen Beobachtung einer Formalität in der Publication der Gesetze. Der Antrag der Stände scheinet also sowohl dem König, als dem Lande nützlich] zu seyn, in der Folge selbst werden noch manche Fälle vorkommen, wo dessen Vortheil noch mehr erprobt werden wird ; er ist nicht widergesetzlich], und sollten ja Folgerungen daraus zu befürchten seyn, so werden selbe nur dem Lande nützlich], nie aber gefährlich] seyn. Es wird durch diesen Antrag falls S[eine] M[ajestät] keine andern Gründe zu Nichtbewilligung der Fortdauer des Landtags hätten, das Be­dürfniß des Staats in Betreff der Completirung der hung[ari­schen] Regimenter gedeckt, und dieses Hinderniß, welches obigem Antrage im Weege gestanden, hinweggeräumt. Gantz eine andere Betrachtung tritt in Betreff des für den Staat eben so nöthigen Geld-Subsidiums ein, dessen zu der gehörigen gesetzlichen] Zeit zu veranstaltende Ausschreibung und Abführung eine der Haupt-Rücksichten war, aus welchen S[eine] M[ajestät] den gegenwärtigen Landtag ehestens zu be­schliessen gedachten. Hier kann mit mehr Recht behauptet werden, daß zu obigem Zwecke die Gegenwart der Obergespänne und Vice-Gespänne in denen C[omi]tatern nothwendig seye, da selbst vermöge dem von denen Ständen S[einer] Mfajestät] vorgelegten Entwurf, der Bestimmung der Individual-Clavis, der Art der Eingabe der einzelnen Fassionen und der Einkassi­rung des Subsidiums [siel], die hiezu in denen C[omi]tatern verordneten Deputationen unter dem Vorsitze der Ober- oder V[ice]-Gespänne abgehalten werden sollen. Um mithin dieses binnen der gehörigen Zeit (woran dem Staate bey der bedrängten Laage seiner Finanzen viel gelegen) bewerkstelligen zu können, bleibet S[einer] M[ajestät] kein anders Mittel übrig, als den Landtag zu endigen ; es wäre denn.

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