Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

1807 okt.-dec.

die hung[arische] Hofkanzley nicht gantz recht daran, wenn sie behauptet, daß über diesen Gegenstand bloß die Verfassung des Artikels noch zurück seye, de merito aber nicht mehr ge­handelt werden könne. Daß jene Aeusserung S[einer] M[ajestät], daß die Gegen­wart der Obergespänne und V[ice]gespänne bey der Recruten­Stellung in dem Comitate nothwendig seye, daß selbe dieses Geschäft befördern, ist richtig, allein diese Nothwendigkeit ist nicht so absolut, daß in ausserordentlichen] Fällen, wenn das Wohl das Landes ein anderes heischet, nicht auch besonders wenn von Seite der Landesstelle und des Militairs die gehörige Aufsicht beobachtet wird, die Stellung ohne ihrer Anwesenheit im Comitate nicht vorgenommen und glückl[ich] zu Stande gebracht werden könnte. Wesentlicher ist die letzte Anmerkung der hungfarischen] Hofkanzley in Betreff der Fragen, welche aus dieser neuen Me­thode über deren Legalitaet entstehen, und denen Anständen, welchen selbe in der Effectuation unterliegen könnte. Unleugbar ist der Satz, daß jedes Gesetz nur durch die könig[liche] Sanction volle gesetzliche] Kraft erhalte, und nur wenn es mit selber versehen bekannt gemacht wird, jedem es zu beobachten verpflichte. Allein eben so richtig ist es, nach denen Grundsätzen des hungfarischen] Rechtes und vorzüg­lich] nach dem tit[ulo] 3. part[is] 2. Tripartiti, daß der König schon dann einem Gesetz die Sanction ertheile, wenn er dem von denen Landesständen vorgelegtem Gesetz-Vorschlage so­wohl quoad meritum, als quoad stylum seine Beystimmung ertheilet, daß es von diesem Augenblicke an volle gesetzliche] Kraft habe, daß obgleich, wie in jedem anderen Lande, also auch in Hungarn jedes Gesetz, damit es verbinde, auf eine ge­setzmässige Art pubUcirt und zur Kenntniß jedermanns gelangen müsse, die angenommene Publications-Form jedoch, so wie sie eingeführt, auch auf Vorschlag des gesetzgebenden Körpers mit Einwilligung des Königs abgeändert, oder in ausserordent­lichen] Fällen, wo das Wohl des Landes es heischet, suspendirt, eine andere Publications-Art des gehörig abgefaßten und sanc­tionirten Gesetzes, welche denen Umständen mehr angemessen, derselben substituirt werden könne, ohne daß auf diesen Fall wer immer das Recht haben könne, die Wirksamkeit eines solchergestalt kundgemachten Gesetzes in Abrede zu stellen, selbes nicht zu beobachten. Die Geschichte Hungarns liefert einige Beyspiele ähnlicher Verfügungen ; sie sind also nicht inconstitutionnell, obzwar sie, um nicht Mißbräuche, Folgen nach sich zu ziehen, nur in ausser­ordentlichen] Fällen und selten angewendet werden müssen.

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