Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)
1807 okt.-dec.
mina und postulata, welche von einem Landtage zum andern relegirt wurden, auf dem nächst kommenden Landtage aufzunehmen seyen, eben so richtig sey auch jenes, was die Stände aus denen regalibus und aus der königlichen] Entschliessung vom 1-ten May 1 [aufenden] J[ahres] ziehen ; allein was die gravamina und postulata betrift, hätten bereits S[eine] M[ajestät] in Ihrem Rescripte vom 4-ten [Septem]ber die Stände zu Eingaabe derselben aufgefordert, welche auch seit so langer Zeit wohl zubereitet und unterlegt werden könnten. Daß ferner alle Elaborate der Regnicolar-Deputationen in die Klasse der gravamina gezogen werden können, könne man nicht wohl mit Grunde behaupten. Die königlichen] Propositionen weiland K[önig] Leopolds 2-ten, auf welche die Stände sich nun berufen, enthalten nebst andern wichtigen Gegenständen auch Puncte all jenes, was zu besserer Regulirung der C[omi]tats und Landtags-Versammlungen gehöret. Der Ausarbeitung all dieser Gegenstände in einem Landtage, vorzüglich] aber in dem jetzigen, welcher schon durch 7 Monathe dauert, scheine sowohl die Verschiedenheit, als auch die Wichtigkeit der in denen Elaboraten der Landes-Deputationen enthaltenen Objecte, dergestalt entzogen zu seyn, daß man mit Grunde behaupten könne, daß für jenen Landtage, auf deme all diese Elaborate gehörig behandelt werden sollten, mehrere Jahre erforderl[ich] wären, welches weder die ausserordentliche] hieraus dem Contribuenten zufliessende Last, noch der so lange gehemmte Lauf der Gerechtigkeits-Pflege zuzugeben nicht erlaubt. Richtig bemerkt die hung [arische] Hofkanzley, daß S[eine] M[ajestät] in dem allerhöchsten Rescripte vom 4-ten [Septem]ber selbst die hung [arischen] Stände zu Einreichung ihrer Beschwerden aufgefodert, dieses erkennen letztere dankbar in ihrer Vorstellung, und haben bereits unter dem 30-ten verflossenen Monaths die 2 ersten Klassen derselben der allerhöchsten Entscheidung unterlegt, es kann mithin gegenwärtig von denen Landes-Beschwerden und Begehren, welche von einem Landtage zum andern vorkommen, keine Rede seyn, da selbe ohnehin nach S[einer] M[ajestät] Weisung nun erlediget werden sollen. Eben so wenig kann man die Elaborate der RegnicolarDeputationen an und für sich unter die gravamina und postulata rechnen. Dieses war auch in den Sinn der Landes-Stände, wie es der weitere Innhalt der obbesagten Vorstellung derselben, noch mehr aber der Eingang der Ausarbeitung der ersten Klasse der gravamina und postulata ausweiset, sondern sie führten (und zwar nicht ohne Grund) die so lange wider den Sinn und