Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

1807 okt.-dec.

die Vergütung derselben zu erhalten, erleichtert und selbe von all arbitrarischer Ausmaß der Entschädigung befreiet werden sollen, daß die Mängel, wegen welchen der ganze Nennwerth nicht vergütet werden kann, bekant machen, die schadhaften Bancozettel in allen öffentlichen Kassen annehmen, endlich von Anzeigung der Inhaber ähnlicher Bancozettel abstehen möchten. Diesem fügten die Stände noch die Bemerkung bei, daß unter denen Zierrathen der alten sowohl, als der neueren Bancozettel per 25 f. das hungarische Wappen zu bemerken sei, und wünschten, daß davon in der allerhöchsten Ortes zu machen­den Vorstellung Erwähnung geschehe. In der 3-ten ständischen Beschwerde führte man an, daß durch allerhöchste Entschließungen in Fällen unterlassener Einbringung der bei denen Comitatsperceptoren aushaftenden Rückstände, oder denen allerhöchsten Entschließungen zu­wieder laufender Assignationen ad cassam domesticam dem Comitatesmagistrate das onus responsionis auferlegt werde. 1 In Betreff dessen trugen die Stände darauf an, Euer Maie­stät zu bitten, wo einzelne ähnliche Defecten vorkommen soll­ten, selbe durch die Obergespäne mit Einfluß der Stände heben, für die Zukunft aber, in Folge des 63-ten Art[ikel] vom 1723 nur jenes Individuum zur Verantwortung ziehen zu wollen, welches in Folge der gefällten Conviction die Execution zu voll­führen unterlassen. Der 4-te Gegenstand wäre eine Beschwerde des Borsoder Comitates wegen übermässiger Anzahl von ihm geforderter Salzfuhren, und des auf Verweigerung derselben zu ihrer Bei­stellung und Beschleunigung der Salztransporte dahin abge­schickten königlichen Commissairs. 3 Die Stände beschlossen darüber durch eine eigene Vor­stellung die allerhöchste Entschließung wegen Regulierung des Salzwesens zu betreiben, indeß aber zu bitten, daß die hunga­rische Hofkammer in Versehung jener Theile des Landes, welche nun vom Borsoder Comitate aus versehen werden, die vorhero üblichen Anstalten noch ferners beibehalte; endlich auch zu errinnern, daß die dem Borsoder Comitate aufgelegte Schuld der Nichtbeobachtung königlicher Befehle selbem nachgesehen werde. Die proceres hatten als diese 4. Puncten ihnen vorgetragen wurden. ad l mum keinen Anstand ad 2 um antworteten sie, daß da ohnehin auch die schad­haften Bancozettel, wenn sie nur kennbar sind, vergütet werden,. 1 Diarium 1807., 695—697. 1. 2 Diarium 1807., 697—700. 1.

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