Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1807
So sehr ich es mir stäts zur Pflicht gemacht, die allerhöchsten Befehle auf das pünktlichste zu vollziehen, und daher auch gewunschen hätte diesen Auftrage zufolge obige Instructionen Eurer Majestät binnen der bestimmten Zeitfrist einzusenden im Stande zu sein, so kann ich doch nicht umhin, jene Anstände in aller Unterthänigkeit vorzulegen, welche der Befolgung desselben im Wege stehen. Da mehrere Obergespänne theils im allerhöchsten Dienste, theils alters- und gesundheitshalber von hier abwesend sind, so müßte der größte Theil der Comitatsinstructionen von den Deputaten der betreffenden Comitate, jene der Städte aber durchaus von den städtischen Ablegaten abgefodert werden. Diese Maaßregel würde, da sie während der Dauer des Landtags ungewöhnlich, bei der jetzigen Spannung der Gemüter ein größeres Aufsehen erregen und wohl gar nachteilige Folgen für die öffentliche Stimmung nach sich ziehen. Aus diesem Grunde ist es dahero nothwendig diese Instructionen auf eine weniger auffallende Art nach und nach einzusammeln, andurch aber die allerhöchste Absicht nicht so schnell, doch sicherer und ohne Folgen zu erreichen. Da überdieß der Zweck der Einsendung der Instructionen vermöge gedachtem Handbillet die Einsicht der gravamina und postulata der Stände ist, so werde ich auch, da letztere bereits größtentheils gesammelt worden, dieselbe Eurer Majestät ehestens einzusenden und wenn es Eure Majestät fernere anbefehlen wollten, die Aufnahme derselben bei der hiezu benannten Landesdeputation zu beschleinigen. Ich halte es ferners für meine Pflicht zu bemerken, daß nachdem sowohl von Seite des Hofes, als auch von mir und von den ersten prcceribus stets und mit Grunde behauptet worden, daß den Instructionen der Ablegaten keine solche bindende Kraft gegeben und selbe so angenommen werden können, als wenn die auf dem Landtage mit selben erscheinende Ablegaten davon nicht abgehen, mithin solche wieder ihre Uberzeugung denenselben anhängen und ihnen gemäß sprechen müsten, dieses principe aber den Begriffen und Grundsätzen einer wohlgeordneten Nationalrepraesentation gemäß und es von Wichtigkeit ist selbes zu behaupten. Eine Abweichung von derselben, wie die jetzige in Rücksicht der gravamina und postulata, welche nur dann regni gravamina et postulata genannt werden können, wenn sie durch eine Deputation geläutert den Ständen vorgelegt und von ihnen genehmiget werden, zu sein scheinen, wenn sie nicht Klug und unmerklich eingeleitet wird, wegen den daraus entstehen könnenden Folgen bedenklich ist. Indem ich nun diese allerunterthänigste Bemerkungen der Höchsten Beurtheilung unterziehe, und dadurch mich über die nicht augenblickliche Befolgung Eurer Majestäts Befehls hinlänglich