Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1807
Komerzialgrundsätze streittet, theils auszuführen verbothen, theils mit angemessenen höheren Essitozöllen beleget sind, daß, wenn manchmal auch andere Produkten, die nicht in die soeben erwähnte Klasse gehören, auszuführen verbothen werden, dergleichen Verbothe entweder des eigenen Bedarfes wegen, oder aus anderen erheblichen Staatsrücksichten geschehen, immer nur so lange, als die Umstände es erheischen, dauern, und für Ungarn um so weniger eine wahrhaft nachtheilige Wirkung haben können, als den Produzenten auch zur Zeit solcher Verbothe der Absatz in die ausgedehnten und an Natursprodukten viel ärmeren deutschen Erbländer offen stehet, daß es also bey den vorangeführten Umständen ein Mangel an Absatz und daraus entstehendes Verderben der Produkte kaum denkbar ist, oder höchstens nur darinn seinen Grund haben kann, weil man übermäßige Einkünfte der Güter durch übermäßige Preise der Naturalien erzwingen will, daß die Zölle zwischen Ungarn und Galizien ohnehin mit vorzüglicher Rücksicht auf das ungarische Konierz bemessen wurden, und wenn das Konierz demungeachtet weniger blühend wäre, als es seyn könnte, die Ursache keineswegs den sehr mäßigen Zollgebühren, sondern der Vernachlässigung der nach Galizien führenden ungarischen Straßen, wovon die Hauptstraßen von Ofen über Kaschan, Eperies und Bartfeld ein redender Beweis ist, und anderen bekannten Verhältnißen beygemessen werden niüße, daß die Aufhebung des Kordons zwischen Ungarn und Galizien in Absicht auf den Handel bey den so eben geschilderten Umständen nicht nothwendig, und in anderen Beziehungen nicht möglich ist, indem bey der Verschiedenheit der Salzpreise zwischen Ungarn und Galizien, und bey dem Bestände des freyen Handels mit Taback im ersteren Lande, während im letzteren der Tabackverschleiß ein sehr wichtiges Gefäll ausmacht, durch die Gewährung des unüberlegten Einschreittens der Stände äußerst beträchtliche Aerarialeinkünfte verlohren gehen würden, daß man alles Gefühl von Billigkeit, und selbst die gesunde Vernunft unterdrückt haben müße, um im Erste zu verlangen, daß bey dem Handel zwischen Ungarn und den deutschen Erbländern eine vollkommene Gleichheit und Reciprocität der Mäuthe hergesteilet werden solle, da der adeliche Grundeigenthümer in Ungarn gar keinen, der unterthänige Besitzer aller weit geringeren Abgaben als in den deutschen Erbländern unterliegt, mithin, ohne mehrere andere dem ersteren mehr als dem letzteren günstige Umstände in Anschlag zu bringen, schon diese Verschiedenheit der Verfassung solch eine Vorsehung bey dem Zollwesen, die den deutsch-erbländischen Produzenten doch wenigstens in einiger Möglichkeit der Konkurrenz mit dem ungarischen erhält, unumgänglich nothwendig macht, daß endlich die Regulirung des Dreyssigstwesens von der vollziehenden Macht abhängt, die hiebey an den Einfluß der Stände nicht gebunden ist, und sehr inkonsequent handeln würde, diesem Einfluße, der da, wo er verfassungsmäßig statt zu finden hat, sich auf eine so widrige Art äußert, noch einen weiteren Spielraum zu geben." „Sonderbar ist es in der That, daß zu einer Zeit, wo nicht nur allein fast jeder Bewohner der Monarchie, sondern man darf sagen, jeder unterrichtete Europäer die Ueberzeugung hegt, daß die Ordnung in den Oesterreich[ischen] Finanzen bloß dadurch wieder hergestellet werden kann, wenn das Deficit der Einkünfte ergänzt und die nöthigen Fonds zur Verminderung und sukzessiven Abtragung der verzinss liehen und unverzinnslichen Staatsschulden herbeygeschafft werden, wo es ferner jedem in die Augen springt, daß, so wie die Zerrüttung der Finanzen niemals so weit gekommen wäre, Wenn Ungarn in der langen Periode, wo übermäßigen Anstrengungen der Staatskräfte schlechterdings nicht ausgewichen werden konnte, in einer billigeren Proporzion gegen die deutschen Erbländer coneurrirt hätte, auch bey den gegenwärtigen so hoch gespannten Abgaben dieser letzteren dieselben am Ende ganz erliegen, und hoch das ausgesteckte wichtige Ziel nie