Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

ihrer Lage zu lohnen und zu ferneren Eifer und Verwendung anzueifern, andererseits aber nicht anstehen müsse, jene, welche sich der Invalidität nähern, oder im Eifer nachlassen, d :rch ange­messene Pensionirung oder Versetzung zu einer andern Stelle zu entfernen, dadurch aber sich die Möglichkeit verschaffen, ihre Stellen mit mehr geeigneten Individuen zu ersetzen. 7. Über die Vermehrung der Garde. Es wäre allerdings in jeder Rücksicht wünschenswert, wenn die Anzahl der zu der Garde aufzunehmenden Individuen, wie Fürst Eszterhäzy anträgt, er weite rt werden könnte, dadurch würde der Glanz des k. k. Hofes vermehret, dem Lande durch Bildung mehrerer junger Militairs zu höheren Stellen und mit ihme auch dem Staate ein wesentlicher Nutzen zuwachsen, allein um diesen Antrag realisiren zu können, müßte bei der jetzigen Theuerung aUer Artikeln auf die Vermehrung des Gardefonds gedacht werden. Die Herbeischaffung dieses Fonds durch Aufmunterung der Comitater zu Beiträgen mittelst eines an selbe durch den Garde ­capitain zu erlassenden Circularschreibens würde vielleicht in denen jetzigen Umständen nicht den gewünschten Erfolg haben, jederzeit aber mit der Würde Euer Majestät nicht vereinbarlich sein. Dieses vorausgelassen, bleibt kein anderes Mittel zu Ver­mehrung des Gardefonds übrig, als daß entweder Euer Majestät selbst die Comitater zu Beiträgen ausser dem Landtage aufzurufen, oder aber diesen Gegenstand auf den lezten denen versammelten Landesständen vorzutragen geruheten. Ersteres würde wenig Erfolg haben und vielleicht manche nicht angenehme Frage veranlassen, mithin würde lezteres, wenn Euer Majestät die Garde vermehren wollten, vorzuziehen sein und könnte, wenn auf dem nächsten Landtage von denen Ständen ohne­hin eine Vermehrung des Contributionsquantum begehret würde, selbem eingerechnet und dann nach Bewilligung dieser Erhöhung, von Euer Majestät denen Landesständen erkläret werden, daß sie einen Theil hievon zur Vermehrung der hungarischen adelichen Garde verwenden wollten. Sollte dieser Antrag von Euer Majestät gebilliget werden, so wäre vor allem nach dem Einsehen der hungarischen Hofkanzlei der Gardecapitain Fürst Eszterhäzy anzuweisen, einen detaillirten Vorschlag zu dieser Vermehrung, nebst Beisetzung aller hiezu erforderlichen Kosten einzureichen. 8. Über die Adjustirung oder Uniformirung. Der Begriff, den man allgemein mit der Benennung einer Leibgarde verbindet, die Ehre, welche derselben widerfährt, die geheiligte Person des Landesfürsten zu bewachen, endlich selbst

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