Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

allerhöchsten Gnade angemessen, wenn er zur Schadloshaltung eine seinen Fähigkeiten entsprechende Anstellung im civili erhielte. 3. Uber die Hofdienstleistung und das Disciplinare. Der Gardecapitain Fürst Eszterhäzy theilet dieses Fach in zwei Theile ab und meinet, daß all jenes, was die Dienstbestim­mung, nämlich blos die Hofdienstleistung betrift, wie bishero der Oberleitung des k. k. Obristhofmeisters untergeordnet bleiben, alles hingegen, was auf die Diensterfüllung oder das Disciplinare bezug hat, unmittelbar der Leitung des Gardecapitains überlassen werden sollte. Diesem Antrag stimmen Se. königliche Hoheit der Erz­herzog Karl bei, der k. k. Obristhofmeister und die hungarische Hofkanzlei aber, und zwar ersterer sich auf die seinem Amte ankle­benden Vorrechte, beide aber auf das ursprüngliche Gardediplom, die Instruction für den Gardecapitain und das Regulament von 1795 gründend, äussern sich, daß, wie bishero, auch noch fer­ners der Gardecapitain sowohl in der Hofdienstleistung, als in dem Disciplinan dem k. k. Obristhofmeister untergeordnet blei­ben sollte. Da ich einerseits mit denen der Würde eines k. k. Obrist­hofmeisters in Bezug auf die Garden anklebenden Vorrechte nicht bekannt bin, anderseits aber auch weder das Gardediplom, noch die Instruction für den Gardecapitain und das Regulament vom 1795 bei den Händen habe, so ist es mir schwer über die Rich­tigkeit, und Gründlichkeit der Angabe beeder lezterer Stellen zu urtheilen. Betrachte ich dagegen die Sache nach ihrer natürlichen Laage, vergleiche ich selbe mit dem Besten des Dienstes und der Garde, mit der Nothwendigkeit einer angemessenen zweckmässigen Leitung, so kann ich nicht umhin, dem Vorsehlage des Garde­capitains beizupflichten. Da nämlich die hungarische adeliche Garde nur eine blos militairische Widmung und Einrichtung haben sollte, so scheinet es natürlich, daß selbe auch eine mehr militairische Verfassung und Leistung erhalten müße, daß dieselbe die Bildung der Garde zu ihrem Zwecke nicht wohl letzterem ohnbeschadet dem k. k. Obristhofmeister anvertrauet werden könne, welcher als eine Civil­person nicht jene Kenntniß des Militairfaches, des militairischen esprit de corps und point d'honneur haben, bei seinen vielen üb­rigen Geschäften nicht mit jener Thätigkeit, mit jener Kenntniß der Individuen diese Leitung der Garde führen kann, wie der Capitain derselben, welcher aus dem Militair gewählt wird und seiner Pflicht gemäß einen jeden Garde genauer kennen, mithin auch die Mittel wissen muß, wie er zu dem allgemeinen Zweck zu leiten, wie er von Verirrungen abgehalten und bei Zeiten wieder auf den rechten Weg zu führen ist.

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