Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1806
denen landtägl[ichen] Verhandlungen gehören, mithin über selbe nicht von denen einzelnen Comitatern, sondern von denen landtägl[ich] versammelten Ständen berathschlaget werden müsse, daß •es der Natur der Landtage und denen Gesetzen zuwider wäre, wenn die Deputirten von ihren Committenten mit so beschränkten Instructionen versehen würden, daß sie sich ausser Stand gesetzt sähen [sie!], in vorkommenden Fällen auch über andere, in selben nicht enthaltene Gegenstände (jene ausgenommen, welche im 8-ten Artikel von 1741 angeführt werden und zur landtägl [ichen] Verhandlung nicht geeignet sind) zu deliberieren, nicht bestreiten kann, so muß ich andererseits bemerken, daß es nichts ungewöhnliches ist, daß man in denen regalibus die Gegenstände der landtägl [ichen] Verhandlung im allgemeinen bezeichne. So wurde in denen zum Landtage von 1796 erlassenen regalibus bestimmt erklärt, daß auf ersterem nur jene Gegenstände autgenommen werden sollten, welche zu Schützung der äussern Sicherkeit und Abwendung der durch die feindlichen] Fortschritte dem Lande drohenden Gefahr führten, alle übrige aber für diesesmahl aus denen landtägl [ichen] Verhandlungen ausbleiben sollten. So wurde in denen Zusammenberufungsschreiben vom Jahre 1805 nach Auseinandersetzung der vorhergegangenen Ereigniße, der aur Sicherung des Staats bey einem möglichen neuen Ausbruche des Krieges getroffenen Maaßregeln eröfnet, daß der Zweck des abzuhaltenden Landtages dahin gehe, auf selben über die Mittel, wie die zu Erhaltung eines dauerhaften Friedens eröfheten Negoziationen wirksam unterstützt, nach Endigung derselben aber der gantze Staat und und vorzüglich] Hungarn in vollkommenen Sicherheits-Zustand versetzt werden könne, Rücksprache getroffen werden solle. Auf diese Bey spiele gestützt und in der festen Ueberzeugung, daß die Erlassung der Einberummgs-Schreiben nach meinem unterthänigsten Antrage wesentlich] zu Beförderung der allerhöchsten Absichten, zu Leitung der Instructionen und Vorbereitung der Gemüther, dann vorzüglich] zu Beschleunigung der landtägl [ichen] Verhandlungen beytragen werde, nehme ich mir die ehrfurchtsvolle Freyheit, um so mehr bey meiner unter dem 19-ten [Septem]ber geäusserten Meynung zu beharren, als es, wenn davon abgegangen würde, weit eher zu befürchten wäre, daß die Behörden ihren Deputirten über ein und andern der vorzüglichsten Gegenstände, besonders über jenen der Subsidien, bindende und negative Instructionen geben könnten. Das zuletzt geäusserte Besorgniß des Staatratbs Somogyi würde bey günstig vorbereiteten Gemüthern dadurch gehoben werden, daß die meisten Behörden durch Einschaltung der allgemeinen Klausel, daß die Deputirten in all jenem, was das allgemeine Wohl betriff, wenn es auch nicht speeifisch in ihrer Instruc^