Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1805

betrift die zu dem künftigen Landtag zu treffende Vorbereitungs­anstalten. Er enthält mehrere Anträge, über welche ich einzeln, nach der von der Hung. Hofkanzlei angenommenen Ordnung meine allerunterthänigste Meinung in folgenden zu unterbreiten die Ehre habe. A pag[ina] 1. bis 6. dieses Vortrags führet die Hofkanzlei jene vorläufige Anstalten an, welche wegen Besorgung der Quartiere, Erleichterung der Zufuhr und Beischaffung des Holzes und Vic­tualien zu treffen sind, wobei ich, da sie jenen der vorigen Land­tage gemäß verfaßt sind, nichts zu erinneren finde. Da jedoch die Winterszeit schon an und für sich die Anzahl der zur Wohnung tauglichen Quartiere beschränkt, und ihre Ver­tue ilung erschwehrt, so unterbreite ich Eurer Majestaet die unter­thänigste Bitte, daß von der Hung. Kanzlei nebst den Kanzler und Vizekanzler nur der Diaetalreferent und das höchstnöthige untere Personale, von Eurer Majestät Hofstaat selbst aber nur das unentbehrlichste nach Preßburg beordert werde, damit dadurch die Anzahl der anwendbaren Diaetalquartiere vermehrt, und die Mög­lichkeit der guten Unterbringung der ständischen Mitglieder erzielet werden könne. Eadfem] pag[ina] 6. fragt sich die Hung. Kanzlei an: 1° Welcher Tag des Monats [Novem]ber zu Eröffnung des künftigen Landtags in"den regalibus zu bestimmen wäre? Meiner unmaßgebigsten Erachtens nach könnte der l t0 Novem­ber gewählet werden. 2° Ob die regales im Allgemeinen zu verfassen, ob in selben die zu verhandelnde landtägliche Geschäfte einzuschalten sei, oder endlich ob nicht wenigstens die Gemüther der Stände durch die regales zu dem vorgesetzten Zwecke zu leiten seien? Im ersteren Fall könnten zwar die königlichen Postulaten bis zur Verfertigung der königlichen Propositionen der Hung. Hof­kanzlei unbekannt bleiben, in den anderen Fällen hingegen könnte diese Hofkanzlei die regales nicht nach dem allerhöchsten Zweck verfassen, ohne vorher zu wissen, welche Gegenstände auf den künftigen Landtag vorzunehmen seien. Uber die Art, wie die regales und königliche] Propositionen zu verfassen, was selbe zu enthalten, habe ich bereits meine Äus­serung unter dem 13 ten Juni v[origen] Jahres Eurer Majestaet unterbreitet; 1 und da Höchstdieselben mir darüber bereits Ihre allerhöchste Willensmeinung zu erkennen gegeben, so kann ich mich hierorts nur auf die allerhöchste Entschliessung berufen. Weiters stellt die Hung. Hofkanzlei die Frage auf, zu welcher Zeit die regales an die Landesbehörden und anderen, denen selbe gebühren, zu erlassen seien ? 1 V. ö. Iratok I. 220. sz.

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