Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1805
In Betreff dessen bin icb mit der pag[ina] 7. [et] 8. geäusserten gründlichen Meinung der Hung. Hofkanzlei vollkommen einverstanden. Diese Hofstelle gehet nun einzeln jene Gegenstände durch,, von welchen sie entweder nach den Beschlüssen des Landtags von 1802, oder aber ihrer Natur nach vermuthet, daß sie auf dem nächsten Landtage vorkommen würden, und zwar a) die fernere Completirung der Hung. Regimenter. Obzwar, wie die Hung. Hofkanzlei ganz recht erinnert, das jetzt eingeführte System dem Lande beschwerlich geworden, und demnach die landtäglich versammelten Stände vielleicht auf Aufhebung desselben antragen werden, so sehe ich doch insolange das neu angenommene Capitulationssystem bei Eurer Majestaet Armee bestehet, keine Möglichkeit ein, die Hung. Regimenter auf eine andere Art, als die im Jahre 1802. angenommene zu completiren. Ob aber, und in wie weit es rathsam, thunlich und Eurer Majestät Absichten angemessen wäre, das Capitulationssystem abzuändern oder gar aufzuheben, dieses kann ich, dem der Zusammenhang des Kriegsstaates und das System der ganzen Monarchie nicht hinlänglich bekannt ist, nicht wohl entscheiden, und muß nun auf den Fall, wo Eure Majestät etwas in den bisherigen Capitulationssystem abgeändert zu sehen wünschten, Dieselbe bitten,, mir Ihre Gesinnungen darüber bei Zeiten bekannt machen zu wollen, damit ich davon die Vornehmsten der Stände belehren und die Gemüther zu leichterer Erreichung Eurer Majestät Absichten vorbereiten könne. Was die Hung. Hofkanzlei von dem Zurücktritt zu den Werbungen anführt, ist nicht grundhältig, da der l te Artikel vom Jahr 1802. durch die von den Ständen, und von der Hung. Hofkanzlei eingeschalteten Klauseln so eingerichtet ist, daß man ihn zu Gunsten beider Theile auslegen kann. Daß übrigens ein Termin zur endlichen Einschickung der politischen Seelenbeschreibung Hungarns der königl. Statthaltern,, und durch sie den Komitaten und Städten zu setzen sei, finde ich ganz gegründet. Was die Hung. Hofkanzlei a pag[ina] 12. bis 17. ad b. c. d. von den auf den künftigen Landtage vorzunehmenden Materien, von der Art, wie selbe geordnet werden sollen, endlich von den königl. Propositionen anführt, ist alles durch meinen allerunterthänigsten Vortrag vom 13. Juni 1804. und die darüber erflossene allerhöchste Entschliessung, wie auch jenes, was sie pag[ina] 17 et 18* von der Erfüllung der im Jahre 1802. gemachten Landtäglichen Beschlüsse und Gesetze erwähnt, gänzlich erledigt, ich berufe mich also hier lediglich auf dieselbe, jedoch mit der Erinnerung, daß es allerdings gut wäre, wenn Eure Majestaet über die Ihnen schon vor längerer Zeit vorgelegte Juridische Deputational-