Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1805

A ZIMANYI GYERMEKEK ÜGYEBEJf 5] des Saroser C[omi]tats an den Vater erlassene Weisung demselben strängstens eingeschärft wurde, von aller üblen Behandlung seiner Kinder, oder Versuch sie zu ihrem vorigen Glauben wieder zurück­zufuhren, abzustehen, und ihm im entgegengesetztem Falle mit einer empfindlichen Strafe gedrohet wurde. Da nun diese Entschuldigungen des damaligen Gen[eralJ­Vicairs und nunmehrigen Großwardeiner Bischofs, welche er schon damals wider die Verfügung der Landesstelle vorbrachte, nicht von der Art sind, daß sie als gültig angenommen werden und ihn dazu hätten berichtigen können, die Ausführung dieser Befehle zu verschieben, oder gar ausser Acht zu lassen, letzteres aber wegen den daraus, besonders, wo es sich um so wichtige, die öffentl [iche] Ruhe betreffende Gegenstände, als Religionssaehen und die Ver­letzung der väterlichen] Gewalt handelt, entstehen könnenden Folgen, und wegen dem Verfall der Autoritaet der ersten Steile im Lande nicht geduldet werden kann, so bin ich der ohnmaßgebigsten Meynung, daß E. M. dem nunmehrigen Groß-Wardeiner Bischof Frfanz] Miklossy seine Unfolgsamkeit schärfstens verheben, ihn für die Zukunft zur genauen Erfüllung der Befehle der Landesstelle ermahnen und ihm zugl[eich] als eine nachdrückliche] Ahndung dazu verhalten möchten, bey seinen Lebszeiten eines der Zimanyi­schen Kinder aus seinem Einkünften auszuhalten und zu versorgen. Nachdem aber das Erlauer Kapitel, welches wohl in der Abwesenheit des Bischofs Miklossy beym Landtage dessen Geschäfte besorgte, sich ebenfalls die näml[iche] Widerspänstigkeit zu Schuld kommen ließ, und diese Kinder noch gegenwärtig, bey dem Um­stand, wo ihm die Befehle der Landesstelle nicht unbekannt geyn konnten, nicht nur dem Vater nicht zurückgestellt, sondern sie auch noch auf eigene Unkosten erziehen läßt, so wäre dieses selbem zu verheben und ihme die Erhaltung und lebenslängliche] Ver­sorgung des andern Zimanyischen Kindes aufzulegen, zugl[eich] aber anzubefehlen, daß es beede Kinder dem Vater wieder übergebe. Das Sarosser C[omi]tat kann zu Entschuldigung seiner Ver­säumniß anführen, daß es von der Landesstelle nur den Auftrag erhalten habe, die Zimanyischen Kinder zu übernehmen und sie dem Vater zu übergeben, da nun einerseits diese Kinder ihme nicht zugesendet worden, andrerseits aber auch ihr Vater keine weitere Klage geführt, so habe das C[omi]tat nicht für nöthig erachtet, sich neuerdings an die Statthalterey zu verwenden, und habe vielmehr mit Grunde vermuthet, daß die in Frage stehende Sache auf eine andere Art ausgeglichen worden sey; ich glaube dahero auch, daß die Fahrlässigkeit dieses C[omi]tats aus den hier angeführten Gründen demselben nachzusehen und dahero bey selbem nnr jenes zu verfügen wäre, daß es die von dem Erlauer Kapitel dahin abzusendenden Zimanyischen Kinder dem Vater, jedoch mit dem Beysatze wieder übergebe, daß er dieselbe weder

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