Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

erfordern, zu bereisen, über' den Zustand des von ihnen bereisten Theiles, die darinn bestehenden Mängel und zu treffenden Abhülfe, denen zur grösseren Aufnahme desselben zu treffenden Anstalten Euer Majestät unmittelbar umständl [ich] Bericht zu erstatten. Dadurch würden Hochdieselbe in den Stand gesetzt, auf einem kürtzeren Weeg die bestehenden Mängel zu erfahren und die nöthige Abhülfe schneller einleiten zu können. Eben so nützl[ich] wäre es, wenn die Länder-Chefs ver­pflichtet würden mit Ende eines jeden Jahres über den Zustand des ihrer Aufsicht anvertrauten Landes, über die Aufnahme oder Verfall desselben, über den Gang der Geschäfte, beobachtete Mängel und Gebrechen, dann über die Mittel, selbe zu beheben und das betreffende Land in grösserem Flor zu bringen, dem Landesfürsten selbst verfaßte Gestior.s-Berichte zu unterlegen. Diese Berichte lieferten eine genaue und vollkommene Uebersicht des Zustandes der verschiedenen Provinzen, aus welcher sich dann ein Gantzes für die Monarchie verfertigen ließ, mit welchem Euer Majestät jede der neu zu treffenden Maaßregeln vergleichen, jeden eingereicht werdenden Verbessernugs-Vorschlag controliren könnten; Hochdieselben wmden dadurch auf eine weit kürtzere und genauere Art von dem Zustand ihrer Länder benach­richtiget und von der Nothwendigkeit enthoben werden, im Ver­laufe des Jahres über so vielfältige Gegenstände Auskünfte zu lodern. Diese Gestions-Berichte würden auch zur Controlle der Verwaltung der Landesstellen dienen, zugl[eich] aber auch vereint mit obigen Bereisungs-Relationen Euer Majestät in den Stand setzen, die Fähigkeiten und Eigenschaften der Länder-Chefs zu beurtheilen. III. Hofstetten und dazu gehörige Aemter, Hofbuchhaltereyen, Hofbauamt und Buchhalterey, Haupt-Gassen etc. a) Im politischen Fache Hofkanzleyen. b) Im Kamerai-Fache Hofkammer. Hofkammer in Münz- und Bergwesen. Die Hofstellen varen bei ihrer ersten Entstehung eigentlich] die Kanzleyen des Landesfürsten, welche seine Befehle in allen Fächern an die verschiedenen Länder und deren Stellen erliessen. In spätem Zeiten wurde hierinn die Abänderung getroffen, daß so wie alle Befehle von dem Landesfürsten an die Landesstelle mittelst der Hofstellen erlassen wurden, auch so alle von ersteren an den Fürsten gerichtete Vorstellungen mittelst. letzterer eingereicht werden mußten. Auch ertheilten die Landesfürsten den Hofstellen die Bewilligung, manche Gegenstände, ohne sie ihnen vorzulegen,

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