Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

an den Statthalterey-Rath und V[ice]-Prov[incial]-Co[miss]ariats­Director v. Vegh wegen der Beirrung, die daraus in der ordent­lichen] Geschäfts-Manipulation entstehen würde, die Aufstellung eigener Courir zu Beförderung dieser Transporte in jedem Comitate und Anweisung der Militair-Magazine an dieselben aber theils wegen obigen Umstand, theis aber auch wegen den Eigenmächtig­keiten, die sich solche Courirs erlauben könnten, nicht rathsam, und da die erfordert[iehe] Anstalten auch auf dem gewöhnlichen] Weege mit der näml[ichen] Wirkung und Thätigkeit eingeleitet werden können, minder nothwendig zu seyn scheine. Wienn, am 14-ten Hornung 1806. 83. 1806 február 28. Be'cs. József nádor fölterjesztése horvát-szlavón báni helytartó kinevezése tárgyában. Sk. ered. tiszt.: IST, titk. lt., Praesid. 1806. 19. sz., s. k. fogaim.: u. ott­Praesid. 1806. 15. sz. Erdődy János gróf horvát bán előrehaladott kora és gyenge egészsége vetette föl a kérdést, ne nevezzenek-e ki a helyébe báni helytartót? Euer Majestät! Durch allerhöchstes Handbillet vom 16-ten Oktober des letzt verflossenen Jahres geruheten mir Euer Majestät den hier wieder anverwahrten Vortrag der hung. Hofkanzley in Betreff der Benen­nung eines Banal-Locumtenenten zur gutachtlichen] Aeusserung zu übergeben. Der eben damals im Gange befindl [iche] hung. Land­tag und die seit dér Zeit eingetretene mißgünstige Umstände machten es bishero bey denen häufigen anderweiten mir obliegenden Geschäften nicht wohl thunl[ich], diesen Gegenstand zu erledigen, welches ich nun, durch gegenwärtige allerunterthänigste Vorstellung zu thun mich unterfange. In dem an die hung. Hofkanzley unter dem 9-ten [Octo]ber vorigen Jahres erlassenen Handbillet, welches zu gedachten Vortrag den Anlaß gab, erklären zwar Euer Majestät, daß Sie dem von Gr[af] Banus geäusserten Wunsche, daß Ihme, da er Alters- und Krankheit ? halber sein Amt nicht mehr wohl verwalten kann, ein Locumtenens beygegeben werden möchte, zu willfahren geneigt wären, es scheinet also hiedurch die Frage entschieden zu seyn, ob für selbem ein Locumtenens zu ernennen sey, und die nun abzugebende Aeusserung sich blos auf die Wahl der dazu zu be­stimmenden Person zu beschräncken.

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