Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1806
Da jedoch Euer Majestät mich über diesen Gegenstand nun zum erstenmahl zu vernehmen die Gnade haben, so erlauben Sie mir auch selbst in Betreff der Hauptfrage Ihnen meine unterthänigste Meynung zu unterlegen. Die mit der Würde eines Banus Croatiae verbundenen Geschäfte und Amtspflichten zerfallen in 3 Hauptabtheilungen: näm[lich] in das publico-politische, iuridische und militair Fach. Zum ersteren gehöret vorzüglich] der Vorsitz in denen Versammlungen der Landstände Croatiens und Selavoniens, dann einige mindere politische Geschäfte. Obgl[eich] dieses der wichtigste Theil seines Amtes ist, dessen genaue Verwaltung einen verständigen, thätigen Mann erfodert, und es dahero in dieser Rücksicht vielleicht zu wünschen wäre, daß das Praesidium der Stände besser als nun besetzt würde, da jedoch der Graf Bau noch im Stande ist, bey der Eröfnung und dem Schlüsse der Landtage zu erscheinen, im übrigen aber, selbst damals, als seine Leibes- und Geisteskräften minder geschwächt waren, die Landtags Geschäfte vorzüglich] durch den Einfluß des Bischofs und der Landes-Obergespänne geleitet wurden, so glaube ich, könnte in dieser Rücksicht die Ernennung eines Bannal-Locumtenenten auch ferners nicht erfoderlich seyn. In dem iuridischen Fache klebt der Würde eines Banus der Vorsitz in der Banal-Tafel an, ausserdem lieget Ihm noch die Ausfertigung all jener gerichtl [ichen] Befehle ob, welcher vermöge der Verfassung von denen ordinari regni iudicibus erlassen werden. In dem praesidio der Banal-Tafel, welches der Gr[af] Ban ohnehin seit einiger Zeit nicht führte, kann er leicht durch den ersten Assessor supplirt werden, die juridischen Expeditionen hingegen werden ohnehin von seinem Secretair verfasst und ihme unterlegt, also auch hiefür scheint die Ernennung eines Locumtenenten minder nöthig zu seyn. Das Militair-Fach begreift das General-Commando der Banal-Gräntze und die Inhabersstelle der 2 Banal-Regimenter, dann die Anführung der Insurrection der vereinigten Königreiche Croatien und Sclavonien in sich. Der erste Theil dieser Geschäfte kann durch einen dem Banus ad latus bey zugebenden General verwaltet werden, für letztere ist aber dadurch schon gesorgt, daß Euer Majestät den F[eld]M[arschall]-L[eutenant] Joh[ann] Jellachich zum Landes-V[icejCapitain ernannt haben, folglich] ist auch in diesem Fache eine solche Fürsorge getroffen, daß der Dienst auch ohne Ernennung eines Banal-Locumtenenten nichts leiden kann. Aus dieser Zergliederung der in Frage stehenden Sache glaube ich schliessen zu können, daß der Gr. Banus noch ferners, wie bishero, ohne Nachtheil des allerhöchsten Dienstes sein Amt verwalten könne, mithin keines Locumtenenten bedürfe, für dessen Ernennung ich um so weniger wäre, als sich zu dieser Stelle nicht leicht Männer von grösseren Ansehen und Kenntnissen vorfinden