C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)

Mutató

Der Streit zwischen dem Propst zu Pressburg und seinem Kollegiatkapitel 40 7 16,22-28 und 30) wissen wir nicht, an welchen Tagen sie genau vor sich gingen, aber die Mehrheit von ihnen musste auf Grund der Chronologie ebenfalls in dieser Woche vonstatten gehen. Für die fünfte Woche (11.-17. Dezember) blieb nur noch die Erledigung der übriggebliebenden Rechtsangelegenheiten: Da wurden die nachträglich eingereichten zwei Klagepunkte des Kollegiatkapitels (Kl-2) vorgenommen, über die das Kollegiatkapitel seine urkundlichen Beweise auch vorlegte. Zum Abschluss des Prozesses kam es am 15. Dezember, am Freitag. Zur Urteilsfällung legten Matthäus de Vicedominis und Bodonyi den 15. Tag des Epiphaniafestes in Gran fest. Am darauf folgenden Samstag trafen sie noch in der Sache einer mit dem Gegenstand des Prozesses nicht in Verbindung stehenden Altarpfründe Maßnahmen (Urkundenbuch Nr. 5), aber an den nächsten Tagen verließen sie schon gewiß die Stadt und kehrten zum Sitz des Erzbischofs zurück. Die Verhandlung der 30 inhaltlich bekannten Klagepunkte kennen wir in ihrer unterschiedlichen Tiefe. Beachtenswert ist, dass die Urteilsurkunden gerade die Details der Beweisverfahren vielmal ausklammern, da sie bestrebt sind, die Klagepunkte viel mehr inhaltlich bekanntzumachen. Deshalb erfahren wir im Fall von mehreren Klagepunkten über die Beweisführung nichts (Klagepunkte 18, 21, 29, 32), bzw. in vier Fällen wird uns nur das zur Kenntnis gebracht, dass der Beklagte, der Propst keine Beweise erbrachte - welcher Beweise sich aber das Kollegiatkapitel bediente, wurde nicht bekanntgegeben (Klagepunkte 4,15-16,31). (Im Klagepunkt 4 leugnete der Propst nur den ersten Teil der Klage, die Verleumdung und die Gefangennahme des Kanonikers aber nicht. Ohne sein Beweis konnte so die Sache des Kollegiatkapitels schon a priori als gewonnen betrachtet werden.) In einem weiteren Fall erfahren wir aus der Urteilsurkunde nur, dass das Gericht eine Visitation ausführte und alles als offen ersichtlich fand (Klagepunkt 5), aber Details werden nicht angegeben. In den bekannten Fällen führte immer das Kollegiatkapitel den Beweis und bediente sich grundsätzlich drei Beweisformen: des urkundlichem Beweises, des Eides bzw. der Beweise durch Zeugen. Von den schriftlichen Beweisen legte es öffentliche Urkunden in sechs Fällen (Klagepunkte 2-3, 19, 30, Kl-2), während Privaturkunden und zwar verschiedene Rechnungslegungen in vier Fällen (Klagepunkte 2, 14,17, 20) vor. Bei den letzteren wurden die Kanoniker dreimal zum vollen Beweis auch zur Ablegung eines Ersatzeides verpflichtet (Klagepunkte 14, 17, 20). Bei dem 2. Klagepunkt war das deswegen nicht erforderlich, weil das Kollegiatkapitel auch einen Privilegiumbrief vorlegte. Flier kann auch der Klagepunkt 22 erwähnt werden, bei dem zunächst die Rechnungslegung des Propstes durch die Richter angeschaut werden konnte, aber nachdem es sich herausgestellt hat, dass es nicht beweiskräftig ist, stellte das Kollegiatkapitel die Zeugen. Über Beweis durch Eid wissen wir nur in einem einzigen erhalten gebliebenen Punkt der Gegenklage des Propstes, im Fall des (dem Klagepunkt 6) gleichgesetzten Punkt P4. Hier bot der Kläger, der Propst den Kanonikern eine Eideslegung an, und die Kanoniker legten den Eid auch ab. ' [

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