C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)

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408 RESÜMEE Genau in der Hälfte der inhaltlich bekannten Klagepunkte, insgesamt in 15 Fällen aber sammelte das Gericht die Beweise durch Zeugenverhöre (Klagepunkte 8-13, 15-16, 22-28). In der Replik des 11. Klagepunktes bezogen sich die Kanoniker auf ihre Privilegiumbriefe, aber auch zur Entscheidung dieser Frage wurden schließlich Zeugen vernommen, zumindest nach einem Hinweis der Urteilsurkunde. Die Zeugen kennen wir namentlich nicht, aber aus der Antwort oder aus der Replik geht wenigstens ihre Gruppenzugehörigkeit manchmal hervor. Demnach wurden die Einwohner der gemeinsamen Güter (Csukária, Szilincs, Kürt, Nyárasd, Vásárút), bzw. die Nachbarschaft und die Adeligen der gemeinsamen Güter vernommen. Im Zeichen dessen kann festgestellt werden, dass die ausgesetzte Verhandlung als eine zweckmäßige Entscheidung betrachtet werden kann, da die Befragung von so vielen Menschen über so viele Klagepunkte sowie die in den einzelnen Fragen ausgeführten Untersuchungen zeit- und energieaufwendig waren, die am angemessensten an Ort und Stelle realisiert werden konnten. In jeder der bekannten Beweisführungen bewahrheitete sich die Behauptung des Kollegiatkapitels, der Propst Ladislaus unterlag also in jedem der Klagepunkte. Zur Urteilsfällung kam es am festgesetzten Tag, am 20. Januar 1425 am St. Nikolaus-Altar in der westlichen Vorhalle der Kathedrale zu Gran vor Sonnenuntergang. Da erschien nur der eine Anwalt des Klägers, des Kollegiatkapitels, namens Georg, während der Propst Ladislaus - obwohl er auch zur persönlichen Eidesleistung verpflichtet war, seine Behauptung im Klagepunkt 30 nachzuweisen - nicht erschien. Damit fiel er in Sünde der Hartnäckigkeit, was aber die Aussagbarkeit des Urteils nicht beeinflusste. Das Gericht befand Ladislaus Sós in jedem der 34 Klagepunkte als schuldig und verpflichtete ihn zur Wiedergutmachung, bzw. erlegte ihm eine beträchtliche Geldstrafe, insgesamt in Höhe von 306 Ungarischen Gulden und 40 Denaren auf. Uber die Strafen und Zahlungsfristen machten wir einen Überblick mit Hilfe der Tabelle 6 im ungarischen Text; in der Spalte „bírság összege" („Betrag der Strafe") kennzeichneten wir die Strafen, die nicht in Geld bezahlt werden (d.h. sie schrieben die Einhaltung irgendeiner Regel vor), mit dem Wort „kötelezik" („wird verpflichtet") bzw. die extra Wiedergutmachung nicht vorschreibenden Klagepunkte mit dem Wort „jogtalan" („unrechtmäßig"). Wegen der Hartnäckigkeit verlangte der Anwalt des Kollegiatkapitels auch noch das mit Erfolg, dass auch alle Prozesskosten dem im Prozess unterlegenen Propst aufgebürdet werden soll. Die aus den entsprechenden Teilen der Prozessakten zusammenkopierten Urteilsurkunden wurden mit dem Datum der Urteilsfällung versehen. (Nach dem Duktus der im Original erhalten gebliebenen Exemplare können wir zwei Schreiber voneinander unterscheiden, die wir mit „A" und „B" kennzeichnen. Die Urkunden Nr. 6, 7, 12, 14, 15 und 16 wurden von der Schreiberhand „A", während die etwas wenigeren Exemplare, nämlich Nr. 9, 10, 11 und 17 von der Schreiberhand „B" geschrieben.) Auch zwischen dem Typ der Beglaubigunsklausel des öffentlichen Notars, dem Beschreibstoff und dem

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