C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)
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402 RESÜMEE im Februar 1424 einsperren und daraufhin folgenden Frühling beschuldigte er die seine Opposition bildenden Kanoniker seines eigenen Kollegiatkapitels vor König Sigismund wegen der Antastung seiner pröpstlichen Rechte und Freiheiten. So leitete auch das Kollegiatkapitel den Prozess gegen den Propst Ladislaus Anfang Mai beim erzbischöflichen Gerichtsstuhl zu Gran ein. Im Prozess wurden beide Parteien gleichmäßig von je zwei Anwälten verteidigt. Das Kollegiatkapitel wurde von den Kanonikern Georg Soproni und Thomas Bellusi vertreten, während der Rechtsschutz des Propstes Ladislaus von einem gewissen Studenten namens August und vom früheren Anwalt der Familie Sós von Sóvár, namens Gregor versehen wurde. Der Prozess wurde sorgfältig vorbereitet, auch die Klageschrift wurde komponiert: Sie suchten ihre Beschwerden je nach ihrer Stärke auch „quantitätsmäßig" überzeugend zu systematisieren. Die zahlreichen Klagepunkte wurden auch mit Nummern gekennzeichnet. Das Original des libellus ist zwar nicht erhalten geblieben, aber aus dem in die Urteilsurkunden exzerpierten Text der Prozessakten geht hervor, dass die Klagen auch ursprünglich nummeriert wurden. (Das galt in der zeitgenössischen Praxis in Ungarn nicht als allgemein üblich; in der Tat entstand auch die Mehrheit der Klageschriften im Allgemeinen in einfacheren Angelegenheiten.) Ein Teil der Verhandlungen zu Gran wurde die Verhandlung vor mehreren Richtern geführt. Diesen Richtern reichte der Propst Ladislaus Sós - nach einem Hinweis der Urkunde Nr. 13 - seine Gegenklage am 8. Mai 1424 ein. Damit ging auch der Vorteil für ihn einher, dass seine Klagepunkte mit der durch das Kollegiatkapitel eingereichten Hauptklage zusammen, gleichzeitig verhandelt wurden; für uns bringt das aber den Nachteil mit sich, dass wir die Einzelheiten der Gegenklage mit Ausnahme einer einzigen Klage nur den ein paar Worte enthaltenden Hinweisen der Urteilsurkunden entnehmen können. Im Privatarchiv des Kollegiatkapitels zu Pressburg sind nämlich aus den einstigen Aktenstücken des Prozesses einzig und allein die Urteilsurkunden erhalten geblieben. Noch präziser formuliert: Nur ein größerer Teil von ihnen, da von den im Archiv aufbewahrten Urkunden im Laufe der Jahrhunderte die Urkunden ausgesondert wurden, die im Hinblick auf die Rechte des Kollegiatkapitels als Körperschaft im Späteren für Rechtssicherung nicht mehr angewendet werden konnten. Auch eine der erhalten gebliebenen Urkunden wurde nur in einem späteren, frühneuzeitlichen Transsumpt aufbewahrt (Nr. 8). Aufgehoben wurden ferner die durch den Propst nachzuweisende Klagepunkte zusammenfassende Urkunde (Nr. 13), die die Strafsätze des Propstes summierende Urkunde (Nr. 17), bzw. die Urteilsurkunde des Erzbischofs zu Gran in der „zweiten Instanz", die an einigen Stellen das Urteil in der ersten Instanz milderte (Nr. 18). Auf Grund dieser Urkunden müssen wir die genannte Rechtsangelegenheit erschließen. Uber die Klagepunkte verschaffen wir uns mit Hilfe der unten stehenden Tabelle (im ungarischen Text unter der Tabelle Nr. 4) einen Überblick. In der ersten Spalte steht die Nummer des Klagepunktes; in der zweiten Spalte haben wir den Inhalt des