C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)

Mutató

Der Streit zwischen dem Propst zu Pressburg und seinem Kollegiatkapitel 397 hat der sich in Pressburg aufhaltende König den Pressburger Propst Johannes Uski und den Pfarrer der Ofener Marienpfarrei, königlichen Geheimkanzler, sowie die ihnen untergeordneten Personen der beiden Kirchengemeinden von dem Gerichtsbarkeitsrecht des Erzbischofs, seiner Vikare und Beamten befreit und seiner eigenen (königlichen) Gerichtsbarkeit untergeordnet - mit dem Hinweis auf die von ihnen verursachten Benachteiligungen. Was das praktisch bedeutete, werden wir später, bei der Ernennung des Propstes und der Kanoniker, beantworten. Die nächste Urkunde, die als Argument verwendet werden kann, wurde vom Graner Erzbischof Johannes am 26. April 1469 herausgestellt. Darin hat er den Pressburger Propst zum (einen) Vikar des Erzbistums (auf dem Gerichtsbarkeitsgebiet der Propstei) ernannt und danach dieses Gebiet detailliert beschrieben. Demnach umfasse das Pressburger Archidiakonat das obere Gebiet der Graner Erzdiözese jenseits des Flusses Waag, d.h. seine östliche Grenze ist die Waag von der Donau bis zur mährischen Grenze (also bis zur südlichen Grenze des Neutraer Archidiakonats), seine westliche Grenze bildet der Fluss March bis zur Burg Theben (also bis zur Landesgrenze), weiter gehören diejenigen Gebiete der Großen Schüttinsel dazu, die aus kirchenrechtlicher Sicht ihm bereits untergeordnet waren. Auf dem auf diese Weise umrissenen Gebiet des Pressburger Archidiakonats (d.h. des Pressburger Komitats) gehörten demnach Kanoniker, Diakone, Pfarrer und andere Kirchenleute, sowie alle anderen hier lebenden Personen unter die Obrigkeit des Pressburger Propstes als Vikar und oder unter die seines Vertreters. Anhand der oben aufgezählten Daten war also der Pressburger Propst, der von Zeit zu Zeit einen Vertreter für sich ernannte, zweifellos als Kirchenrichter zuständig, offen bleibt jedoch, auf was für ein Gebiet sein Recht sich erstreckte. Aufgrund der in den Quellen ab und zu auftauchenden Diakonssitze ist es eindeutig: auf die Große Schüttinsel. Demnach sprechen unsere mittelbaren Beweise (im Einklag mit der früheren Fachliteratur) dafür, dass der Pressburger Propst bzw. sein vicarius in spiritualibus generalis über eine richterliche Gewalt verfügte. Seine Rechte erstreckten sich jedoch lediglich auf ein „kleineres Pressburger Komitat" d.h. auf das zum Pressburger Komitat gehörende Gebiet der Großen Schüttinsel. Dieses Kirchengericht diente für die dort Lebenden als das Gericht erster Instanz, in zweiter Instanz verfuhr der Graner Vikar. Im Zusammenhang damit tauchte bereits früher die Frage auf, woher die kirchenrechtliche Macht des Propstes stammte. Der einen Auffassung nach (z.B. Károly Rimely und Tivadar Ortvay) wurde dieses Recht aus den Verhältnissen der Kirchengründung abgeleitet, d.h. aus der Tatsache, dass Pröpste bis zum 13. Jh. über den Bischofsrechten ähnliche Rechte verfügten. Demgegenüber waren andere (z.B. Nándor Knauz, Gábor Thoroczkay) der Meinung, dass der Propst das Amt eines Kirchenrichters als Archidiakon ausübte, was auch dadurch zum Ausdruck gebracht wurde, dass er von den unterworfenen Pfarreien das Cathedraticum für seine kirchliche Aufsicht erhielt. Fraglich bleibt, ob seine kirchengerichtliche Obrigkeit bezüglich der i I

Next

/
Oldalképek
Tartalom