C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)

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398 RESÜMEE Großen Schüttinsel mit den in der Urkunde von 1390 aufgezählten Pfarreien der Pressburger Propstei in Einklang gebracht werden kann (zumal wir keine Angaben für die Entrichtung des Cathedraticums haben). Die in der Urkunde erwähnten Pfarreien auf einer Karte dargestellt (s. die Karte auf dem inneren Deckblatt) fällt dem Betrachter auf, dass mehrere von ihnen nicht auf der Großen Schüttinsel, sondern im „großen Pressburger Komitat" zu finden sind. Daraus ergibt sich, dass sich die kirchenrechtliche Macht des Pressburger Propstes irgendwann von seinem Amt als Archidiakon getrennt hatte, sodass die beiden Ämter einander nicht mehr abdeckten. Dies änderte sich 1469, als der Erzbischof zu Gran den Pressburger Propst zu seinem erzbischöflichen Vertreter ernannte und auch das übrige, größere Gebiet des Pressburger Komitats (außerhalb der Großen Schüttinsel) unter seine Obrigkeit stellte. Von da an fielen die beiden Ämter zusammen: das des Archidiakons uns das des Kirchenrichters. Von da an liefen auch die Gerichtsprozesse auf jeden Fall vor dem Propst oder seinem Vikar in Pressburg, und erst in zweiter Instanz mussten die Streitparteien das erzbischöfliche Gericht in Gran ersuchen. Wir versuchten noch eine wichtige Frage zu beantworten: Wer verfügte über die Pfründe der Kanoniker (und der Propstei)? (Dieses Verfügungsrecht werden wir im Weiteren - in Einklang mit der Fachliteratur - als Lehnherrenrecht bezeichnen, obgleich uns bewusst ist, dass diese Bezeichnung nicht ganz genau ist: De Graner Erzbischof als ordinarius konnte nämlich aus seiner Kirchenregierungsmacht heraus naturgemäß über diese Pfründe verfügen.) Nach dem bisherigen Stand der Forschung konnte nach 1458 entweder der König oder diejenige Person die Kanoniker ernennen, die (dank des Königs) das Lehnherrenrecht innehatte. Bezüglich der Zeit vor 1458 vertrat man die Ansicht, dass der Pressburger Propst zuletzt im Jahre 1341 einen Kanoniker ernannt hatte, in den 1360-er Jahren lag dieses Recht in den Händen des Graner Erzbischofs, bereits das Visitationsprotokoll aus dem Jahre 1397 berichtete über das alte Recht des Erzbischofs, den Propst zu ernennen. Anhand der Quellen aus der Anjou- und der Sigismund-Ära konnten wir dieses Bild deutlich modifizieren: Aus der ersten Hälfte der Anjou-Zeit haben wir tatsächlich mehrere Angaben dafür, dass der Propst Kanoniker ernannte oder andere kleinere Pfründe vergab. Dies änderte sich jedoch mit dem Abschied des Propstes Michael Szécsényi (1342), als nicht mehr die Pröpste sondern der König, bzw. auf die Empfehlung des Herrscherpaares oder des Graner Erzbischofs der Papst selbst die Kanoniker ernannte. Diese Änderung ist mit Sicherheit jener Tatsache zu verdanken, dass das Kollegiatkapitel nach 1342 Jahrzehnte lang einen Propst hatte, für den die Pressburger Pfründe als „Gehaltsaufbesserung" dienten bzw. der sich nicht in Ungarn aufhielt. Vielleicht antwortete der Königs oder der Erzbischof darauf mit seiner Entscheidung, dem Propst das Verwaltungsrecht über die Pfründe des Kollegiatkapitels zu entziehen. Die Lage verschärfte sich nach der Ernennung von Burkhard Ellerbach, der vergeblich versuchte, diese Rechte zurückzuerlangen. Die Pröpste konnten auch später die Kontrolle über die Pfründe und Pfründer nicht zurückerobern

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