C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)

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396 RESÜMEE Zwischen dem Pressburger Propst und dem Kollegiatkapitel verursachte - über die Wahl des Diakons hinaus -einen weiteren Streit die Frage, wer von ihnen berechtigt ist, den „für die seelischen Angelegenheiten zuständigen" (vicarius in spiritualibus generalis) Vikar zu wählen. Uber das Richteramt der Pressburger Pröpste gab es früher grundsätzlich zwei Ansichten. Laut dem Standpunkt von u.a. Károly Rimely und Tivadar Ortvay verfügten die Pröpste bis zum 13. Jh. über bischöfliche Rechte: Sie fällten Urteile, konnten exkommunizieren und einen Vertreter stellen sowie nahmen - wie die Archidiakone - das Cathedraticum ein. Diese Rechte wurden im Laufe des 14. Jh.s von den Graner Erzbischöfen immer mehr zurückgedrängt, bis es ihnen im Jahre 1390 gelang, auch das Recht zur Wahl des Propstes zu erlangen. Im Gegensatz dazu erklärte Nándor Knauz die „besondere" pröpstliche Kirchengerichtsbarkeit mit der Tatsache, dass diser seine richterlichen Rechte als Archidiakon ausübte, das Cathedraticum erhielt er aber nach dem Muster der Hermannstädter und Zipser Pröpste mit derselben Begründung. Einen Vertreter konnte er dann stellen, wenn er sich nicht auf seinem Sitz aufhielt. Zuletzt vertrat auch József Köblös die Ansichten von Knauz und brachte weitere Argumente dafür: Im Graner Visitationsprotokoll aus dem Jahre 1397 steht der Pressburger Propst an erster Stelle unter den Kirchengemeinden, die unter die Gerichtsbarkeit des Erzbischofs fallen. Im Jahre 1469 ermächtigte zudem der damalige Graner Erzbischof, János Zrednai (Vitéz), den Propst Georg Schömberg, auf dem Gebiet der Propstei als erzbischöflichen Vertreter zu handeln und die entsprechenden Insignien zu tragen. Unsere Forschung konnte jedoch keinen der beiden Standpunkte eindeutig bekräftigen. In einer - von den oben genannten Autoren zitierten - Urkunde vom 14. Mai 1390 urteilte nämlich Leonardo di Pesaro, Doktor des Kirchenrechts, Agramer Archidiakon und Vikar des Graner Erzbischofs, bezüglich der Beschwerde der Pressburger Pfarrer nicht so, dass es dem Graner Erzbischof zusteht, den Pressburger Propst zu ernennen, sondern so, dass der Pressburger Propst keine Gerichtsbarkeitsrechte über die Pressburger Pfründe und bzw. ihre testamentarischen Erbschaften hat, da diese Rechte dem Graner Erzbischof selbst zustehen. Der andere zweifelhafte Punkt ist die Zitierung einer Angabe aus der canonica visitatio. An der betreffenden Stelle des Visitationsprotokolls finden wir folgendes: „Weiter steht dem Graner Erzbischof zu, über das Amt der Pressburger Sankt Martin Propstei, das derzeit von Johannes Jubar bekleidet wird, sowie über seine Kanoniker und Pfründe zu entscheiden." Die zitierte Stelle ist (außer der Tatsache, dass die Entstehung des Textes mit keinem genauen Zeitpunkt in Verbindung gebracht werden kann) vor allem deshalb problematisch, weil Johannes Jubar erst am 17. Januar 1407 zum ersten Mal an der Spitze der Propstei nachzuweisen ist. So kann diese Angabe keineswegs mit der Jahreszahl im Visitationsprotokoll (1397), das in der Fachliteratur akzeptiert wird, in Übereinstimmung gebracht werden. Gleichzeitig ist eine Urkunde des Königs Sigismund an den Erzbischof Johannes Kanizsai vom 18. April 1404 bekannt, die von der früheren Forschung nicht genutzt wurde. Laut dem Urkundentext

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