C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)
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394 RESÜMEE Neben den Domherrn-Richterkollegen erfüllten die Schriftführer und Notare eine wichtige Funktion in der Tätigkeit der Kirchengerichte. Die Schriftführer sind in den Urkunden seltener anzutreffen, am häufigsten noch bei den sog. lecta- und correcta-Zeichen, die von der Überprüfung der Urkunden zeugen. (Diese wurden - ähnlich dem Verfahren der weltlichen Gerichte - nur verwendet, wenn sich der Vikar nicht auf seinem Amtssitz aufhielt.) Über den Namen und den Rang der Notare informieren aber die Urkunden mit Hängesiegeln. Diese wurden nämlich in jedem Fall mit einer notariellen Klausel versehen. Zum Glück blieb aus der behandelten Epoche eine Urkunde im Zusammenhang mit dem Testament des Wardeiner Bischofs Andrea Scolari erhalten, aus der hervorgeht, dass am Graner Kirchengericht gleichzeitig mehrere Notare tätig waren, die jedoch nicht den gleichen Satus besaßen. Das Notarkollegium war stets einem einzigen notarius publicus untergeordnet. Die Trennlinie zwischen Schriftführern und Notaren war übrigens unscharf: Einerseits arbeitete jeder Notar zuvor als Schriftführer, andererseits stammt bei einigen Urkunden das lecta- und correcta-Zeichen von einem Schriftführer, der zu diesem Zeitpunkt (anhand anderer Schriftstücke) auch als Notar arbeitete. Ein besonderes Problem stellen die Rechtsfälle dar, die vor erzbischöfliche Kirchengerichte gelangten. Zum größten Teil waren das Prozesse im Zusammenhang mit dem Mädchenerbe und Verlobungsgeschenken, aber unter ihnen gibt es auch Prozesse zwischen Klerikern oder kirchlichen Körperschaften, Testamentfälle und Stiftungsprivilegien. Die Mehrheit der Fälle kam aus der Graner Diözese vor Gericht. Fälle aus anderen Diözesen, die in zweiter Instanz in Gran verhandelt wurden, kommen nur vereinzelt vor. Daraus können wir schlussfolgern, dass die Kirchengerichte der anderen Diözesen ihre Arbeit effektiv versehen haben. Die Berufung zog natürlich auch Kosten nach sich, so wäre es bei kleineren Prozessen unsinnig gewesen, Berufung einzulegen. Andererseits konnten sich die Rechtsparteien auch mit der Bitte an den König wenden, den Rechtsstreit an ein weltliches Gericht zu verlegen. Dafür gab es auch unter den Fällen von Vicedominis ein Beispiel. Den königlichen Verordnungen folgte der Vikar auch immer - mit einer Ausnahme, als er in einem Rechtsstreit zwischen Kirchenleuten trotz des königlichen Verbots ein Urteil fällte. (Es ist jedoch auch möglich, dass einzelne, in diesem Fall verfasste Urkunden nicht erhalten geblieben sind.) Da sich sowohl weltliche als auch kirchliche Streitparteien gegen die Urteile des obersten Kirchengerichts an die königlichen Gerichte wandten, kann die Feststellung von György Bónis, der zufolge die weltlichen Gerichte eine „Einverleibung" der Kirchengerichte angestrebt hätten, auch durch unsere Angaben bestätigt werden.