C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)
Mutató
Der Streit zwischen dem Propst zu Pressburg und seinem Kollegiatkapitel 393 meinen der Pfarrer des Marktes Tasnád (heute Täsnad, Rumänien) war. In der Agramer Diözese (Zagreb) diente der Propst von Cazma (heute Kroatien) als Vikarialrichter. Wegen der großen Entfernung vom Sitz der Diözese fungierten auch die Dekane der Dekanate Kronstadt und Hermannstadt (die der Erzdiözese zu Gran untergeordnet waren) als Kirchenrichter. Eine besondere rechtliche Stellung hatten auch die Pröpste von Pressburg und der Zips, die auf dem Gebiet ihrer Propstei die richterliche Macht ausübten. In der eigenen Erzdiözese galten sowohl der Erzbischof zu Gran als auch der zu Kalocsa als Gericht erster Instanz, für die untergeordneten Diözesen als Gerichte zweiter Instanz. Daneben galt der Graner Erzbischof als Primas des Landes als Gericht dritter Instanz für alle Diözesen des Ungarischen Königreiches ab 1394/95. Auch im vorliegenden Rechtsstreit verfuhr das Graner Kirchengericht, das zwischen 1399 und 1428 - mit kleinen Unterbrechungen - vom Vikar Matthäus de Vicedominis aus Piacenza geleitet wurde. Mit dem Sammeln und genauen Beschreiben aller seiner Urkunden, die aus dieser Epoche erhalten blieben, haben wir eine neue, in der Kirchengeschichtsschreibung bis jetzt noch nicht eingesetzte Methode auf die Probe gestellt: Wir haben versucht, ein möglichst detailliertes Bild eines Kirchengerichts zu zeichnen, wobei uns bewusst war, dass dies lediglich eine Momentaufnahme vom das wichtigste Kirchengericht des Landes darstellt. In Gran unterschied sich der Aufbau des Kirchengerichts nicht wesentlich vom oben dargestellten. Der Vikar urteilte in den wichtigeren Prozessen nicht allein sondern mit Hilfe von seinen Richterkollegen. Soweit man das aus den Urkunden erfahren kann, bedeutete dies keine ständige Körperschaft, es waren vielmehr Domherren, die sich zu der Zeit der Verhandlungen in Gran aufhielten. Es sei jedoch anzumerken, dass die kirchenrechtlich geschulten Domherren an der Mehrheit der verhandelten Fälle beteiligt waren. (Ihre Anzahl war erstaunlich niedrig, weil von den Domherren außer dem Vikar lediglich zwei im Kirchenrecht promoviert waren.) Außerdem hatte Vicedominis einen Vertreter, den Komorner Archidiakon Andreas. Er leitete das Gericht in Abwesenheit des Vikars. Obgleich es anhand der Quellen als wahrscheinlich gilt, dass er in seinem eigenen Namen (und unter seinem eigenen Siegel) nur bei den wichtigeren Rechtsfällen verhandelte, überprüfte er mit Sicherheit auch die „routinemäßig" ausgestellten Urkunden z.B. über Geldstrafen oder die Vertagung einer Verhandlung, die auch in der Abwesenheit von Vicedominis, jedoch in seinem Namen verfasst wurden. Im Zusammenhang damit lohnt es sich, einen Blick auf die Siegelverwendung des Kirchengerichts zu werfen. Zu dieser Zeit gab es in Gran noch kein Amtssiegel, so wie es ab Mitte des 15. Jh.s in mehreren Diözesen auftauchte. Vicedominis selbst verwendete zwei Siegel: Das größere hatte er stets bei sich, das kleinere war anhand der Quellen immer in Gran präsent. Die Aufsicht darüber hatte mit Sicherheit sein Stellvertreter oder der Leiter des Notarkollegiums.