C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)

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392 RESÜMEE das Amt des Vikars eingebürgert, das außer der Rechtsprechung auch die kirchenorganisatorischen Verpflichtungen beinhaltete, obwohl diese Aufgaben im Allgemeinen von unterschiedlichen Personen verrichtet wurden. All dies machte die Tätigkeit der Kirchengerichte effektiver, da die Vikare - bis zum angehenden 15. Jh. beinahe ausschließlich - studierte Juristen waren, die oft auf dem Gebiet des Kirchenrechts auch promoviert haben. Daneben kam es jedoch auch vor, dass der Bischof - in Einzelfällen oder für einen bestimmten Zeitraum - weitere Personen beauftragte, ihn als Richter zu vertreten, die in diesen Fällen unabhängig von den Offizialen oder den Vikaren gearbeitet haben. Obwohl die Urkunden der Kirchengerichte allein im Namen der Offiziale oder der Vikare verfasst wurden, standen ihnen weitere Richterkollegen zur Seite. Die Richterkollegen waren angesehene Domherren vor Ort, die als Laienrichter (assessor), Rat (consiliarius) oder Hörer (auditor) den Gerichtsverfahren beiwohnten und in den Urkunden auch namentlich auftauchen. Daneben werden oft - besonders in den mit Hängesiegeln versehenen Urkunden - am Ende des Urkundentextes auch die Domherren aufgezählt, die als Zeugen bei der Urteilsverkündung anwesend waren. Von Anfang an unterschied sich die Arbeit der Kirchengerichte von der der weltlichen Gerichte durch die größere Bedeutung der Schriftlichkeit. 1215 wurde nämlich durch das IV. Laterankonzil verordnet, an den Kirchengerichten Notare (notarius publicus) anzustellen, die alle Einzelheiten des Gerichtverfahrens zu protokollieren (protocollum, registrum) hatten. Die Protokolle wurden von Schriftführern geführt und im Anschluss daran von den über ihnen stehenden Notaren beglaubigt. Die Klausel des Notars - als einzige Beglaubigungsform in der Praxis der Kirchengerichte - bildete einen unerlässlichen Teil der Urkunden. DieTätigkeitder Kirchengerichte wurdenebendemuniversalenKirchenrecht auch von den Diözesansynoden und dem lokalen Gebrauchsrecht beeinflusst. Gerade deshalb gab es u.a. Unterschiede in ihren Zuständigkeitsbereichen. Allerdings gibt es Falltypen, die immer vor den Kirchengerichten verhandelt wurden. Dazu gehörten die Rechtsfälle von Klerikern, Eheprozesse, Fälle von Mädchenerbschaften, Eidbrüchen, Kirchenbesitzen, Testamenten und Glaubensreinheit. Zugleich fällt auf, dass die sich entfaltende weltliche Gerichtsbarkeit dieses breite Spektrum an Rechtsgeschäften mit der Zeit immer mehr einzuengen versuchte, mit besonderer Hinsicht auf Besitz- und Vermögensfälle. Im 15. Jh. wurde in zahlreichen ungarischen Dekreten über die Trennung der weltlichen und der Kirchengerichtsbarkeit geschrieben, gleichzeitig bildeten die Kirchengerichte im ausgehenden Mittelalter einen untrennbaren Teil der gesamten ungarischen Gerichtsbarkeit. Was die Organisation der Kirchengerichte Ungarns angeht, waren die Gerichte an den Bischofssitzen die erstrangigen Gerichtsforen der betreffenden Diözese. Darüber hinaus etablierte sich im 14.-15. Jh. in der Diözese Sieben­bürgen (jenseits des Meszes-Gebirges) ein Vikariat, dessen Vikar im Allge­

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