Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

64717./ 1891. március 18. ergebenden Investitionskapitales; falls also das Ablösungsrecht des Staates am 1. Jänner 1895 auf die in der Konzessionsurkunde und im Vertrage festgestellte Weise geltend gemacht werden würde, wäre der Staat genötigt, um circa 1/2% des ganzen Investitionskapitales jene Annuität zu erhöhen, welche auf Grund der laut Konzes­sionsurkunde geschehenden Berechnung, das ist auf Grund des Durchschnittes der unter den letzten 7 Jahren günstigsten 5 Jahren sich herausstellen möchte, und würde die auf dieser Grundlage — auch den Geldvorrat von 7 Millionen in Rücksicht genommen — in runder Zahl Millionen Gulden betragen. Die Gesellschaft würde aber in diesem Falle, auf die Konzessionsurkunde und auf den Vertrag vom Jahre 1882 gestützt, auch die im baren geschehende Ablösung des Materialienvorrates von 1 747 527 Fl. 66 Kr. und des mit 24 500 000 Fl. zu berechnenden Schätzungswertes der Betriebsmittel der alten Linien fordern, die Anschaffung dieses Kapitales würde aber dem Staate eine Jahreslast von circa 1 500 000 Fl. verursachen, so daß die für die Ablösung durch den Staat zu ent­richtende Annuität 10 500 000 FL, d. i. um 1 600 000 Fl. mehr betragen würde, als wieviel der Gesellschaft laut obiger Berechnung anzubieten wäre. Die Gesellschaft würde sich um so mehr bestimmt finden weitergehende Forderungen zu stellen, als die gesellschaftlichen Domänen, Hütten etc. der aus dem Kapitale verhältnismäßig auf sie entfallenden Annuitätslast gegenüber ein beständiges Defizit von circa 1/2 Millionen Gulden, die der staatlichen Ablösung nicht unterliegende Linie Lissava­Anina, der Dampfschiffsbetrieb und die Privatgründe aber ein Defizit von circa 300 000 Fl., also zusammengenommen ein Defizit von circa 800 000-1 000 000 Fl. aufweisen, folglich müßte die Gesellschaft in dem Falle, als ihr der 5%ige Aktienzins bloß nach den Eisenbahninvestitionen garantiert werden möchte, das vorerwähnte Defizit aus den Aktienzinsen decken, wodurch die in Aussicht genommenen 5% um circa 0,6-0,8% sich herabmindern würden. Die auf diese Weise sichergebende Verzinsung von 4,2-4,4% könnte aber nach Ansicht des referierenden Herrn Ministers — mit Rücksicht auf die gegenwärtige Rentabilität der Aktien auf den allgemeinen Zinsfuß und besonders mit Rücksicht darauf, daß das Kartell nur unter für die Gesellschaft viel ungünstigeren Bedin­gungen erneuert werden könnte — seitens der Gesellschaft als annehmbar betrachtet werden. Was die Wirksamkeit der Verstaatlichung der ungarischen Linien der österr­ung. Staatseisenbahngesellschaft auf die Landesfinanzen betrifft, so kann diesbe­züglich folgende Berechnung gemacht werden. Den gemachten Erfahrungen gemäß kann mit Gewißheit in Rechnung genom­men werden, daß die abzulösenden Linien den durchschnittlichen Ertrag der letzten vier Jahre, d. i. 7 800 000 Fl. auch nach der Ablösung bringen werden. Hiezu ist noch die zu ersparende Kommunalsteuer mit circa 300 000 Fl. hinzu­zurechnen. Im Falle der Verstaatlichung der Linien der österr.-ung. Staatseisenbahn­gesellschaft können erspart werden: die Auslagen von 5 100 000 Fl. des zweiten Geleises der Kelenföld-Brucker Linie, bzw. die 5,5%igen Annuitäten derselben mit 280 000 FL, ferner die Kosten des zweiten Geleises der Linie Hatvan-Sillein mit 18 000 000 FL, respektive die 5 l/2%igen Annuitäten derselben mit 1 017 500 Fl 487

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