Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

62./15./ 1891. március 5. nicht zufrieden geben, sondern die Beihaltung der bisherigen Bestimmung fordern werde; freilich wird dann das noch weniger einen Sinn haben. Kultusminister Graf Csáky hat keine Bedenken diesbezüglich; das fragliche Recht war auch bisher im Gesetze enthalten, 5 doch sei daraus trotzdem, daß die Durchführung der Verordnungen den Munizipienzustand niemals eine Schwie­rigkeit entstanden; noch weniger sei eine solche zu befürchten in der Zukunft, wo staatliche Organe die an sie direkt gelangenden Verordnungen durchführen werden. Landesverteidigungsminister Baron Fehérváry bemerkt, daß anläßlich der Okkupierung Bosniens bei der Ausstellung der Fuhrwerke einige Renitenz versucht wurde, doch wurde die Angelegenheit bald in Ordnung gebracht. 6 ad § 191. Punkt 5. Seine M aj estât erachten es nicht für zulässig, daß die Generalversammlung der Komitate gegen Staatsbeamte Disziplinarvoruntersuch­ungen anordnen könne. Ministerpräsident Graf Szapáry bemerkt, daß nachdem die Generalversammlung die Kontrolle ausübt, es notwendig sei, derselben auch eine Handhabe zu bieten, um diese Kontrolle wirksam ausüben zu können. Er ist indessen bereit, die fragliche Bestimmung in dem Sinne ebzuändern, daß die Generalver­sammlung berechtigt sei, die Klage zur Prüfung dem Verwaltungsausschusse zuzuweisen und die Einleitung der Disziplinaruntersuchung entweder dem Verwal­tungsausschusse oder der kompetenten Behörde zustehe. Abschnitt V. Bezirksrat. Auf die allerh. Anfrage Seiner Majestät: ob die Errichtung der Bezirksräte tatsächlich nützlich sei und wenn ja, weshalb solche nur in Komitaten über 3000 CKm errichtet werden können, erlaubt sich Ministerpräsident Graf Szapáry die Aufklärung zu geben, daß nachdem in ausgedehnteren Komitaten die Interessen der einzelnen Gegenden voneinander oft sehr verschieden sind, es zweckmäßig schien, den ein­zelnen Gegenden die Möglichkeit zu geben, daß sie sich behufs Versehung ihrer besonderen kulturellen und materiellen Interessen, z. B. wegen Errichtung von Schulen, Spitälern, Straßenbau usw. organisieren, und für ihre diesbezüglichen Lokalangelegenheiten besondere Organe schaffen können, daß die Institution der Bezirksräte nicht obligatorisch und allgemein eingeführt wird, habe den Grund darin, daß dieselbe nur dort angezeigt sei, wo die Elemente dafür vorhanden sind, und aus Nationalitätsrücksichten keine Bedenken obwalten. Die größere Verschiedenheit der Lokalinteressen tritt naturgemäß in den ausgedehnteren Komitaten hervor; aber die Ziehung einer Grenze bei 3000 DKm schien schon auch deshalb angezeigt, weil die Nationalitäten zumeist in kleineren Komitaten vertreten sind; die Aufnahme dieses Minimums soll somit auch bezwecken, daß in Nationalitätskomitaten Bezirksräte überhaupt nicht errichtet werden können. Die nichtobligatorische Einführung der Bezirksräte schien auch mit Rücksicht auf die Verteidiger der alten Komitats­institution als ratsam, um dem Einwände zu begegnen, als wollte man die Rechte des alten Komitates auch durch die Auflösung desselben in Bezirke schmälern. ad § 222. Seine Majestät wünschen eine Aufklärung darüber, wie die Einrichtung der Verwaltungsgerichte 7 geplant sei? 473

Next

/
Oldalképek
Tartalom