Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

1891. március 5. 62715./ Im §29. 1. b. wurden aus der Reihe derjenigen Beamten, die von Seiner Majestät ernannt werden sollen, der Rechtskonsulent und der Obernotär gestrichen. Im selben § wird aus dem Punkte 7. der erste Satz: „A községi elöljárók al­kalmazásáról a községek rendezéséről szóló törvény fog intézkedni" als nicht hieher gehörend weggelassen. Mit Rücksicht auf die ebenfalls in diesem Punkte enthaltene Bestimmung über die Feststellung des Beamtenstatus geruhen Seine Majestät daran zu erinnern, daß sämtliche Beamtenstellensystemisierungen der allerh. Genehmigung vorbehalten seien. Seine Majestät wünschen, daß diese Bestimmung auch ferner beibe­halten werde. Ministerpräsident Graf Szapáry erklärt, daß er die im Gesetz­entwurfe aufgenommene Bestimmung „a fennálló szabályok érvényben tartásával" mit Rücksicht auf den bestehenden und beizubehaltenden, den Ministern einge­räumten Wirkungskreis in die Vorlage aufgenommen habe. Weiters geruhen Seine Majestät gleichfalls in Verbindung mit § 29. die An­frage zu stellen, ob es nicht notwendig wäre, hier in betreff der Unterbringung lang gedienter Unteroffiziere eine Bestimmung aufzunehmen? Die Mitglieder der Ministerkonferenz erachteten,daß dies nicht notwendig sei, da im Sinne des GA 11:1873 auch bei den hiererwähnten Manipulationsbeamten und Dienerstellen auf die Unteroffiziere Rücksicht zu nehmen sein wird. Zum § 53. Punkt c. machen Seine Majestät die Bemerkung, daß nach­dem sowohl der Vizegespan, als auch der Stuhlrichter staatliche Organe sein werden, es nicht entsprechend sei, daß dieselben in ihren Amtssiegeln, wenn auch mit der Umschrift „m. kir." das Komitatswappen führen. Der Ministerpräsident Graf Szapáry motiviert diese Verfügung mit der Rücksichtsnahme auf die historische Reminiszens. Welche Aufklärung Seine Majestät allergnädigst zur Kenntnis zu neh­men geruhen. Bei § 76. geruhen Seine M a j e s t ä t die allerh. Bemerkung zu wiederholen, daß Systemisierungen der allerh. Genehmigung vorbehalten seien. ad § 137. Seine Majestät halten die in diesem § aufrechterhaltenen Rechte der Munizipien 4 für einen Anachronismus und für unvereinbar mit dem mo­dernen Konstitutionalismus, Allerhöchstdieselben geruhen indessen einzuräumen, daß die Aufnahme dieser Bestimmung kaum zu vermeiden sei; wollen daher auch dem nicht entgegentreten in der Voraussetzung, daß hiedurch die Durchführung der auf die Aushebung der Rekruten bezüglichen Verordnungen nicht gehemmt werden könne. Ministerpräsident Graf Szapáry hätte die fragliche Bestimmung auch lieber ausgelassen, doch erschien die Beibehaltung derselben im Interesse der leichteren Durchbringung des Gesetzentwurfes als ratsam, umsomehr als diese Bestimmung bloß einen platonischen Wert hat, und das darin enthaltene Recht der Munizipien praktisch nicht geltend gemacht werden kann. Finanzminister Wekerle hält diesbezüglich das politische Moment für maßgebend; er glaubt sogar, daß man sich mit der gegenwärtigen Bestimmung 472

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