Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)
62./15./ 1891. március 5. Finanzminister Wekerle glaubt, daß in allen jenen Gemeinden, wo die Vorbedingung für die Bildung einer intelligenteren Gemeindevorstehung nicht vorhanden ist, die Notare zu ernennen wären; diese Grenze dürfte bis zu den Städten mit geordnetem Magistrate reichen. Sprecher erörtert dann die Wichtigkeit der Neuorganisation der Gemeindeverwaltung auch in finanzieller Hinsicht, welche er deshalb für wichtiger halte als die Organisation der Komitatsverwaltung; jedenfalls halte er an dem Standpunkte fest, daß das Gesetz über die Neuregelung der Komitate nicht früher ins Leben trete, als das zu schaffende Gemeindegesetz. Seine Majestät bezweifeln, daß genügende brauchbare Elemente für die Notärstellen vorhanden wären. Ministerpräsident Graf Szapáry gibt es zu, dermalen die nötigen Kräfte nicht vorhanden seien, es werde ein Übergangsstadium herrschen, später werden sich taugliche Elemente finden. Was die Grenze betrifft, bis zu welcher die Gemeindenotäre zu ernennen wären, so möchte er nicht die Städte mit geordneten Magistraten als solche fixieren, da große Gemeinden ohne geordneten Magistrat vorhanden sind, in welchem eine gebildete Gemeindevorstehung geschaffen werden kann. Daher beabsichtige er auch eine Neueinteilung der Gemeinden einzuführen. Justizminister Szilágyi findet, daß die Frage der Bestellung des untersten Exekutivorgan es den heikelsten Punkt der Verwaltungsorganisation bildet. Das Beispiel des Auslandes beweise, daß sich die Gemeindeorgane für die Versehung der staatlichen Verwaltung nirgend als fähig bewahrt haben. Geht man nun von dem Gesichtspunkte aus, daß die Organisation nicht so weit gehen könne, daß die Versehung der staatlichen Agenden bis zu den letzten Ausläufern staatlichen Exekutivorganen anvertraut werde, dann bleibt nichts anderes übrig, als daß die Gemeinden diese Agenden im übertragenen Wirkungskreise versehen, was zur Folge hat, daß die Gemeindevorstehung in doppelter Hinsicht zu fungieren hat: als Gemeindeorgane für Angelegenheiten meistens wirtschaftlicher Natur und im übertragenen Wirkungskreise zur Versehung der staatlichen Agenden. In Ungarn, mit Ausnahme der Städte mit geordnetem Magistrat, findet man in den Gemeinden nur äußerst selten solche Elemente, die fähig wären den in dieser Beziehung an sie herantretenden Anforderungen zu entsprechen. Die Agenden müßten demnach getrennt werden; für die eigentlichen Gemeindeangelegenheiten blieben die autonomen Organe, die sonstigen Agenden müßten an staatliche Organe übertragen werden. Nach Sprechers Ansicht wäre es angezeigt, für die kleineren Gemeinden Verwaltungsverbände, politische Gemeinden zu bilden, an deren Spitze staatliche Organe gestellt werden würden, welchen die Vollziehung aller in die Sphäre der staatlichen Verwaltung gehörigen Agenden zufallen würde. Im gegenwärtigen Augenblicke wäre jedenfalls ein Mangel an geeigneten Organen fühlbar, in 5-10 Jahren könnten sich die hiefür notwendigen Kräfte ausbilden, namentlich wären diese Stellen dazu geeignet, um junge Administrativbeamte auf der untersten Stufe im Verwaltungsdienste auszubilden. Nachdem die Frage noch einige Zeit besprochen wurde, geruhten Seine Majestät allergnädigst zu konstatieren, daß nach der Ansicht der Ministerkonferenz die Ernennung der Kreisnotäre schon in dem vorliegenden Gesetzentwurfe auszusprechen sei. 471